Streitigkeiten bei der Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst gibt es nicht nur bei Beförderungen, sie können auch schon bei der Vergabe von Dienstposten, also bei der Vergabe eines neuen Aufgabenbereichs vorkommen, ohne dass damit eine Beförderung verbunden ist. Da die Veränderung des Aufgabenbereichs jederzeit rückgängig gemacht werden kann, stellt sich die Frage, ob für einen solchen Konkurrentenschutz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren überhaupt ein Anordnungsgrund gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann sich in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens ein Anordnungsgrund daraus ergeben, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Ein insoweit beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund sei allerdings erst anzunehmen, wenn zwischen dem Dienstantritt des ausgewählten Bewerbers auf dem strittigen Dienstposten und der (noch zu treffenden) gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten liegt (st. Rspr., vgl. BVerwGE 141, 271 Rn 29 f.).
In weiterem Zusammenhang hat sich das BVerwG in seinem aktuellen Beschl. v. 31.1.2023 (1 W-VR 27/22) damit befasst, welche Möglichkeiten der Dienstherr bei dem Zuschnitt ein Dienstpostens hat. Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liege es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimme. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG werde nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt seien. Der Dienstherr sei insb. berechtigt, im Einzelnen die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Vorfeld einer Auswahlentscheidung in einem Anforderungsprofil zu konkretisieren; insofern müsse der Inhalt dieses Anforderungsprofils mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein. Dabei falle die Entscheidung darüber, welchen „Zuschnitt” ein Dienstposten haben solle, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen seien und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich seien, in das Organisationsermessen des Dienstherrn. Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalteten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet habe, sei gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.
Hinweis:
Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen – auch bei der Dienstpostenvergabe – schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen.