Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb” gem. § 7 Abs. 1 StVG ist weit auszulegen. Daher kann auch ein berührungsloser Unfall mit einem Radfahrer der Betriebsgefahr unterliegen (LG Hamburg NZV 2023, 184 [Bachmor]). Unverzichtbare Voraussetzung der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist aber, dass die Betriebsgefahr des „haftenden” Fahrzeugs für das Unfallereignis nachweisbar adäquat kausal geworden ist. Allein die körperliche Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle rechtfertigt noch nicht die rechtliche Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb des Fahrzeugs entstanden (OLG Koblenz DAR 2023, 332). Ein zuvor im Rahmen eines Bergevorgangs nicht in Betrieb befindliche Anker-Fahrzeug kommt i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG in Betrieb, wenn es seine Fahrt mittels eigner Motorkraft fortsetzt (OLG Hamm zfs 2023, 313 = VRR 9/2023, 11 [Nugel]). Die Gefährdungshaftung eines Fahrzeugs erfasst auch die Fälle, in denen das Fahrzeug „passiv” in einen Verkehrsunfall gerät und weitergehende Schäden an unbeteiligten Dritten verursacht (hier: Zweitanstoß nach Erstkollision im Verlauf des Schleudervorgangs des geschädigten Fahrzeugs; OLG Celle VRR 8/2023, 20 [Deutscher]).
Für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist stets erforderlich, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Hierzu reicht es aus, dass ein Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz steht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Batterie aus dem Elektroroller ausgebaut war und zu diesem keine Verbindung mehr hatte. In diesem Fall ist die Batterie nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung (BGH NJW 2023, 2279 = NZV 2023, 314 m. Anm. Biller-Bomhardt = DAR 2023, 259 = VRR 5/2023, 10 [Nugel]). Ist der Schaden an einem Gebäude dadurch verursacht worden, dass der auf der Straße abgestellte und infolge eines Anstoßes durch ein Drittfahrzeug ins Rollen geratene Anhänger gegen das Gebäude geprallt ist, so hat sich in dem Geschehen die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft verwirklicht, die durch das Abstellen des Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum noch nicht beseitigt war. Diese Gefahr wird vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG a.F. bzw. § 19 Abs. 1 S. 1 StVG n.F. erfasst (BGH NJW 2023, 2109 = NZV 2023, 265 m. Anm. Steinert = VRR 6/2023, 9 [Nugel]).
Der Begriff „unabwendbares Ereignis” i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls. Ein „unabwendbares Ereignis” kann deshalb für den Fahrer eines Pkw angenommen werden, dem in einer Linkskurve ein Motorradfahrer in seiner Spur entgegenkommt, obwohl der Fahrer des Pkw den Zusammenstoß durch ein Ausweichen seinerseits in die Gegenfahrspur des Motorradfahrers technisch hätte vermeiden können (OLG Hamm MDR 2023, 102 = NZV 2023, 231 [Daßbach], zum Schaden durch ein hochgewirbeltes Metallteil LG Stuttgart DAR 2023, 156 = VRR 4/2023, 20 [Nugel]).