Das Überholen eines vorausfahrenden Fahrzeugs ist unzulässig, wenn eine unklare Verkehrslage vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist. Allein der Umstand, dass das vorausfahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit verringert und sich etwas zur Fahrbahnmitte einordnet, begründet noch keine unklare Verkehrslage (OLG Hamm NZV 2023, 230 [Syrbe]). Die Behauptung eines Rechtsüberholvorgangs, der zu einem Auffahrunfall geführt haben soll, kann im Einzelfall auch bei offenem technischem Sachverständigengutachten durch die Angaben der vermeintlichen Rechtsüberholerin und ihres Ehemanns widerlegt werden (OLG Hamm VRS 142, 316 = NZV 2023, 181 [Hanke]). Beim Vorbeifahren an Müllfahrzeugen im Einsatz muss nicht stets oder i.d.R. Schrittgeschwindigkeit oder ein Sicherheitsabstand von 2 m eingehalten werden; maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 13 km/h kann ausreichend sein. Die Privilegierung des § 35 Abs. 6 StVO begründet keine Befreiung vom allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Ein Müllwerker, der auf der Fahrbahn einen großen, schweren Müllrollcontainer hinter dem Müllfahrzeug hervorschiebt, ohne auf den Verkehr zu achten, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO (OLG Celle MDR 2023, 697 = VRR 6/2023, 14 [Deutscher] = NZV 2023, 421 [Bachmor]).
Ein Anscheinsbeweis zulasten des Linksabbiegers kann ausscheiden, wenn der Linksabbieger einen Vorfahrtsverzicht nach § 11 Abs. 3 Hs. 2 StVO darlegt und beweist. An das Vorliegen eines Vorfahrtsverzichts sind strenge Anforderungen dahin zu stellen, dass der Vorfahrtsberechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringen muss. Es genügt nicht, dass nur eine starke Verlangsamung des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs und die Betätigung dessen Lichthupe, vorgetragen wird (OLG Hamm NZV 2023, 182 [Biller-Bomhardt]).
Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO („rechts vor links”) findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch i.R.d. Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt (BGH NJW 2023, 1123 = DAR 2023, 137 m. Anm. Freymann = zfs 2023, 194 = VRR 4/2023, 13 [Burhoff] = NZV 2023, 275 [Daßbach]).