(LAG München, Urt. v. 19.5.2015 – 4 Sa 46/15) • Haben beide Parteien übereinstimmend einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt, bedarf es keiner Begründung (mehr). Denn im Ergebnis liegt dem Grunde nach ein faktisches Anerkenntnis des jeweils gegnerischen Auflösungsantrags vor. In diesem Fall ist die fehlende Zumutbarkeit einer Fortsetzung für den klagenden Arbeitnehmer und/oder das Vorliegen von Gründen für das Fehlen einer weiteren betriebsdienlichen Zusammenarbeit als Voraussetzung für den Auflösungsantrag der beklagten Arbeitgeberin nicht mehr zu prüfen.

ZAP EN-Nr. 759/2015

ZAP 2/2015, S. 1068 – 1068

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