In einem recht spektakulären Fall – es ging um in einem Zeitraum von 16 Jahren erfolgte Überzahlungen i.H.v. fast 222.000 EUR – lotete das BSG (Urt. v. 3.4.2014 – B 5 R 25/13 R) die Grenzen von § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI aus. Nach § 118 Abs. 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto im einheitlichen europäischen Zahlungsraum erbracht werden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie dem Rentenversicherungsträger auf Anforderung zurück zu überweisen, soweit darüber noch nicht verfügt worden ist; die Einschränkung gilt nicht, wenn die Überweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. § 118 Abs. 4 SGB VI sieht weitere Erstattungsansprüche gegen den Empfänger der Leistung und gegenüber die Leistung Verfügende vor; nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI bleibt "ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 [SGB X] unberührt."

Im entschiedenen Fall hatte der Stiefsohn der Verstorbenen die Rentenzahlungen jeweils abgehoben. Dieser war inzwischen selbst verstorben. Das BSG sah es als unzulässig an, dass der Rentenversicherungsträger sich wegen der Erstattungsforderung an die klagende Erbin des Stiefsohns wandte. Zwar wäre der Stiefsohn selbst erstattungspflichtig gewesen. Die Forderung aus § 118 Abs. 4 SGB VI falle jedoch nicht in dessen Nachlass. Vielmehr sehe § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI mit seinem Verweis auf § 50 SGB X sowohl für die Erben der verstorbenen Rentnerinnen und Rentner als auch für die Erben der Verfügenden und der Empfängerinnen und Empfänger eine Privilegierung vor: Diese hafteten nur nach den in § 50 SGB X in Bezug genommenen Vertrauensschutzregeln. Eine Privilegierung nur von Erbinnen und Erben der Rentnerinnen und Rentner würde gegen Art. 3 GG verstoßen.

Da die Klägerin – immerhin die Witwe des Stiefsohns – nichts von den Sozialleistungen erhalten habe, stehe der Rentenversicherung auch kein Anspruch gegen sie aus § 50 SGB X zur Seite.

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