Die Terminsgebühr entsteht im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich zu einem Gebührensatz von 1,2 (Nr. 3104 VV RVG). Unter den Voraussetzungen der Nr. 3105 VV RVG ermäßigt sich diese Gebühr auf 0,5.
Der Wortlaut der Nr. 3105 VV RVG ist sprachlich misslungen, weil danach bereits bei Nichterscheinen der Partei, selbst wenn sie ordnungsgemäß vertreten ist, die Ermäßigung eintreten würde. Zu lesen ist Nr. 3105 VV RVG zutreffender Weise wie folgt:
Die Ermäßigung auf 0,5 tritt ein, wenn
a) die Gegenpartei nicht erscheint und auch nicht ordnungsgemäß vertreten ist
oder
b) die Gegenpartei in einem Verfahren mit Anwaltszwang zwar selbst erscheint, allerdings ohne Anwalt und damit wegen des Postulationszwangs des § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht ordnungsgemäß vertreten ist,
und lediglich
a) ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird
oder
b) ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird
oder
c) das Gericht von Amts wegen zur Prozess- und Sachleitung entscheidet.
Hinweis:
Die Vorschrift des § 333 ZPO (Nichtverhandeln trotz Erscheinens) ist dagegen nicht entsprechend anwendbar (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV RVG).
Die Ermäßigung tritt nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV RVG darüber hinaus auch dann ein, wenn eine Entscheidung gem. § 331 Abs. 3 ZPO – Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren – ergeht.
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