a) Überblick
Erscheint in einem Verfahren, für das Anwaltszwang besteht (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO), lediglich die nicht postulationsfähige Gegenpartei, so ist ihr Erscheinen irrelevant, weil dann die 2. Alternative der nicht ordnungsgemäßen Vertretung gegeben ist (OLG Köln AGS 2007, 238 m. Anm. Schons = NJW 2007, 1694 = RVGreport 2007, 188). Ob in diesem Fall eine Ermäßigung eintritt, ist aber von weiteren Umständen abhängig. Insoweit ist zu differenzieren:
b) Es wird lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozessleitung gestellt oder das Gericht entscheidet von Amts wegen zur Prozessleitung
Wird bei Erscheinen der nicht postulationsfähigen Partei sogleich nach Hinweis auf die fehlende Postulationsfähigkeit der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt, entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG (OLG Köln AGS 2007, 238 m. Anm. Schons = NJW 2007, 1694 = RVGreport 2007, 188).
Beispiel 13:
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Wert: 10.000 EUR) erscheint der Beklagte persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung. Der Anwalt beantragt daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten.
Es entsteht nur die 0,5-Termisngebühr nach Nr. 3104, 3105 VV RVG.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
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725,40 EUR |
2. |
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
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279,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.024,40 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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194,64 EUR |
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Gesamt |
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1.219,04 EUR |
Das gleiche gilt, wenn lediglich ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird.
Beispiel 14:
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erscheint der Beklagte persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung. Der Anwalt beantragt daraufhin Vertagung.
Es entsteht auch hier nur die 0,5-Termisngebühr nach Nr. 3104, 3105 VV RVG. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 13.
Ebenso ist zu rechnen, wenn das Gericht von Amts wegen zur Prozess- und Sachleitung entscheidet.
Beispiel 15:
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erscheint der Beklagte persönlich, jedoch ohne seinen anwaltlichen Vertreter, der nicht ordnungsgemäß geladen war. Das Gericht vertagt von Amts wegen.
Auch hier entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3104, 3105 VV RVG. Abzurechnen ist daher wie im Beispiel 13.
c) Vor Erlass des Versäumnisurteils wird mit der Partei erörtert
Wird mit der erschienenen Partei zunächst erörtert, gilt wiederum das gleiche wie bei einer Erörterung mit dem Gericht, zumal das Gericht sich in diesen Fällen ohnehin an der Erörterung beteiligen wird (s.o. 6.). Es entsteht also die volle 1,2-Terminsgebühr (BGH AGS 2007, 226 = NJW 2007, 1692 = Rpfleger 2007, 343 = AnwBl 2007, 383 = BGHR 2007, 530 = MDR 2007, 804 = JurBüro 2007, 304 = VersR 2007, 1533 = FamRZ 2007, 722 = RVGprof. 2007, 75 = RVGreport 2007, 187 = NJW-Spezial 2007, 288 = BRAK-Mitt 2007, 128).
Beispiel 16:
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erscheint der Beklagte persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung. Das Gericht erörtert die Sache dennoch mit den Parteien. Hiernach beantragt der Anwalt des Klägers den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten.
Jetzt fällt die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG an, nicht aufgrund der Anwesenheit des Beklagten, sondern aufgrund der Erörterung.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
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725,40 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
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669,60 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.415,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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268,85 EUR |
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Gesamt |
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1.683,85 EUR |