Mischfälle können ferner dann auftreten, wenn von mehreren Beklagten nur einer säumig ist und gegen ihn ein Versäumnisurteil ergeht.
Voraussetzung für die reduzierte 0,5-Terminsgebühr ist allerdings, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Soweit es sich um denselben Streitgegenstand handelt, fällt nur eine 1,2-Terminsgebühr an.
Beispiel 28:
Der Anwalt erhebt für seinen Mandanten Klage gegen zwei Beklagte auf Zahlung von 10.000 EUR als Gesamtschuldner. Der Beklagte zu 1) erscheint und verhandelt; der Beklagte zu 2) ist säumig und auch nicht vertreten. Gegen ihn ergeht antragsgemäß ein Versäumnisurteil.
Aus den 10.000 EUR entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG. Insoweit reicht es aus, dass einer der Streitgenossen erschienen oder vertreten ist.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
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725,40 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
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669,60 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.415,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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268,85 EUR |
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Gesamt |
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1.683,85 EUR |
Ob im Rahmen der Festsetzung gegen den säumigen Beklagten ggf. nur eine 0,5-Terminsgebühr angemeldet werden kann (so OLG Köln AGS 2010, 412 = OLGR 2009, 709 = RVGreport 2010, 111), ist eine andere Frage. Zutreffend ist auf den Inhalt der Kostenentscheidung abzustellen.
Anders verhält es sich bei unterschiedlichen Streitgegenständen.
Beispiel 29:
Der Anwalt erhebt für seinen Mandanten Klage gegen zwei Beklagte auf Zahlung von jeweils 5.000 EUR. Der Beklagte zu 1) erscheint und verhandelt; der Beklagte zu 2) ist säumig und auch nicht vertreten, so dass gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil ergeht.
Aus den 5.000 EUR (Beklagter zu 1) entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr. Aus den 5.000 EUR (Beklagter zu 2) entsteht dagegen nur die 0,5-Terminsgebühr. Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3 RVG.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
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725,40 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 5.000 EUR) |
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363,60 EUR |
3. |
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV RVG (Wert: 5.000 EUR) |
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151,50 EUR |
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(die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 10.000 EUR = 669,60 EUR ist nicht überschritten) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.260,50 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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239,50 EUR |
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Gesamt |
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1.500,00 EUR |