Weitere reformbedingte Änderungen betreffen die (übrigen) verbraucherschützenden Informationspflichten sowie Regelungen im (allgemeinen) Schuld- und Verbrauchsgüterkaufrecht, ganz abgesehen von (hier nicht näher thematisierten) geänderten Spezialregelungen im Verbraucherprivatrecht außerhalb des BGB.
1. Informationspflichten in BGB und EGBGB
Der bisherigen Tendenz entsprechend, Informationspflichten nicht mehr im BGB (oder in der BGB-Informationspflichtenverordnung, BGB-InfoVO i.d.F. der Bekanntmachung v. 5.8.2002, BGBl. I, S. 3002), sondern im EGBGB zu regeln, hat das Umsetzungsgesetz Richtlinienvorgaben dort etabliert (krit. dazu die DAV-Stellungnahme Nr. 78/2012 v. Okt. 2012, S. 3: "systemwidrige Regelung der Informationspflichten im EGBGB"): Die Art. 246–246c EGBGB enthalten jeweils Informationspflichten, die auf die §§ 312 ff. BGB verweisen. Nicht kohärent an diesem Regelungsansatz ist jedoch, dass die §§ 312 ff. BGB ihrerseits selbst eigenständige Informationspflichten enthalten, so dass der Bestand an Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher nur durch eine Gesamtschau von §§ 312 ff. BGB und Art. 246 ff. EGBGB ermittelt werden kann – auch dies führt nicht zu einer besseren Übersichtlichkeit bezüglich der verbraucherschützenden Informationspflichten (s. zur Einbeziehung von Pflichtinformationen auch Kramme NJW 2015, 279 ff. m.w.N.).
Gemäß der Systematik im EGBGB enthält Art. 246 Abs. 1 EGBGB grundlegende Informationspflichten, die im Grundsatz jeden entgeltlichen Verbrauchervertrag erfassen (vgl. zur Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden, Art. 246 Abs. 2 EGBGB).
Detaillierte Informationspflichten bestehen:
- für Außergeschäftsraumverträge und Fernabsatzverträge (ausgenommen Verträge über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen) Art. 246a in §§ 1–4 EGBGB (i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB),
- für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen Art. 246b §§ 1, 2 EGBGB (i.V.m. § 312d Abs. 2 BGB) und
- für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr Art. 246c EGBGB (i.V.m. § 312i BGB) (hierzu Tonner VuR 2013, 443 ff., 446).
2. Weitere schuldrechtliche Änderungen
Weitere reformbedingte Änderungen finden sich im BGB, so z.B. im Allgemeinen Schuldrecht und Verbrauchsgüterkaufrecht.
a) Relatives Fixgeschäft
Im Allgemeinen Schuldrecht ist die Bestimmung über das sog. relative Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) geändert worden. Ausgehend von der Intention einer lediglich terminologischen Anpassung des BGB an die Vorgabe gem. Art. 18 Abs. 2, Unterabs. 2 VRRL liegt ein solches nunmehr dann vor, wenn der Gläubiger der Leistung die Wesentlichkeit der Termingerechtigkeit vor Vertragsschluss mitgeteilt hat oder sich diese aus den Begleitumständen ergibt. Da der Gesetzeswortlaut dem Gläubiger damit ermöglicht hat, die Wirkung eines relativen Fixgeschäfts durch bloße Mitteilung vor Vertragsschluss (einseitig) herbeizuführen, geht diese Änderung nicht nur deutlich über die bisherige Regelung, sondern auch über die Richtlinienvorgaben hinaus, zumal die Vorschrift (des Allgemeinen Schuldrechts) gerade nicht auf Verbraucherverträge beschränkt ist.
Ein Korrektiv besteht daher diesbezüglich in dem Nichtabschluss eines Vertrags durch den Schuldner in einem solchen Fall (s. Tonner VuR 2013, 443 ff., 447 m.w.N.).
Ebenfalls praktisch relevant ist der geänderte Auffangtatbestand bei der Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung in § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Dieser ist durch den Zusatz "im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung" eingeschränkt worden, obwohl auch hier die Vorgabe des Art. 18 VRRL nur für Verbraucherverträge besteht. Da diese Prämisse nicht in § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB enthalten ist, gilt der vorgenannte Vorbehalt nunmehr ausnahmslos (zustimmend Tonner VuR 2013, 443 ff., 447).
Hinweis:
In beiden Fällen ist der deutsche Gesetzgeber jedoch zu weit gegangen; verbrauchervertragsbezogene Ausnahmen wären legislativ möglich als auch dogmatisch geboten gewesen.
b) Garantie
Daneben wurde § 443 BGB geändert. Auswirkungen auf die deutsche Zivilrechtsdogmatik hatte dabei die Definition des Art. 2 Nr. 14 VRRL, da die dadurch bedingte Anpassung des Wortlauts von § 443 BGB dessen bisherige Differenzierung nach Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie beseitigt hat: Nach dem geänderten Wortlaut setzt ein Garantieanspruch voraus, dass die Sache nicht die vom Garantiegeber in einer Erklärung oder via Werbung vermittelte Beschaffenheit hat. Zwar handelt sich auch weiterhin um eine dispositive Vorschrift, die auch abweichende Gestaltungen erlaubt. Jedoch sind die bei einer Garantie bestehenden Rechtsfolgen für den Verbraucher weiterhin von großer praktischer Bedeutung, so insbesondere die Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten (vgl. dazu Tonner VuR 2013, 443 ff., 447).
c) Verbrauchsgüterkaufrecht
Richtlinienbedingte Änderungen betreffen auch das Verbrauchsgüterkaufrecht (§§ 474 ff. BGB) aufgrund der Vorgaben gem. Art. 18, 20 VRRL zu "Lieferung" (Fälligkeit) und "Risikoübergang" (Gefahrübergang). Da der Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 VRRL jedoch im Gegensatz zum deutschen Recht (s. § 271 Abs. 1 BGB zur "sofortigen" Fälligkeit) eine "unverzügliche" Lieferung vorsi...