(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.8.2015 – 5 UF 238/13) • Der die Abänderung seiner durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrende Unterhaltsschuldner trägt die Beweislast für die Höhe seines Einkommens auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten. Hat der Unterhaltspflichtige nämlich einen konkreten Unterhaltsanspruch in einer bestimmten Höhe anerkannt, so ergibt sich der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Zahlung dieses Unterhaltsbetrags aus diesem Anerkenntnis. Die Bindungswirkung des Anerkenntnisses muss wenigstens bzgl. seines eigenen Einkommens so weit gehen, dass er sich davon nicht alleine durch den Verweis auf Volljährigkeit des Kindes lösen kann. Vielmehr hat er seine Einkommenssituation darzulegen und zu beweisen. Hinweis: Mit der vorliegenden Entscheidung nimmt das OLG Karlsruhe zu der umstrittenen Frage Stellung, ob nach Volljährigkeit des Kindes für die Herabsetzung der mit Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht der sie begehrende Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsberechtigte für die Höhe des Einkommens darlegungs- und beweispflichtig ist. Das OLG Karlsruhe hat dies zu Lasten des Unterhaltsschuldners entschieden und dies u.a. mit den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast begründet. Das Gericht hat hier die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage, ob der die Herabsetzung seiner sich aus einer Jugendamtsurkunde ergebenden Unterhaltspflicht begehrende Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten im Streitfall auch sein monatliches Einkommen nachzuweisen hat, wenn andernfalls nicht festgestellt werden kann, ob sich die Veränderung auf die Höhe des titulierten Anspruchs überhaupt auswirkt, von grundsätzlicher Bedeutung sei.

ZAP EN-Nr. 750/2015

ZAP 2/2015, S. 1065 – 1065

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