(OLG Köln, Beschl. v. 12.8.2015 – 2 Wx 195/15) • Gemäß § 10 GmbHG bzw. § 37 Abs. 3 Nr. 1 AktG ist die inländische Geschäftsanschrift einer Kapitalgesellschaft, d.h. ihre postalische Adresse mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und politischer Gemeinde ebenso in öffentlich beglaubigter Form in das Handelsregister einzutragen wie spätere Änderungen derselben, und zwar unabhängig davon, ob diese innerhalb derselben politischen Gemeinde stattfinden oder eine andere politische Gemeinde betreffen. Die diesbzgl. Eintragung, die auch mittels Ordnungsgeld erzwungen werden kann (vgl. § 14 HGB), erfolgt dabei in Spalte 2 unter Buchstabe b) des Handelsregisters (§ 43 Nr. 2 Buchst. b. HRV) und ist gebührenpflichtig. Nach der insoweit einschlägigen Gebührenverordnung (HRegGebV) betrifft die Eintragung einer geänderten inländischen Geschäftsanschrift dabei aber eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung, so dass hier der Ansatz einer niedrigeren Gebühr nach Nr. 2502 GV i.H.v. 30 EUR anstelle der Gebühr nach Nr. 2500 GV i.H.v. 70 EUR geboten ist. Hinweis: Die inländische Geschäftsanschrift muss zwar nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmen und ist – zumindest für Kapitalgesellschaften – damit frei wählbar; mehrere Geschäftsanschriften sind aber eindeutig unzulässig, sofern die zusätzliche Anschrift nicht für den besonderen Empfangsberechtigten i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 GmbHG bestimmt wird; zur zulässigen Angabe einer c/o-Anschrift s. zuletzt OLG Hamm, Beschl. v. 7.5.2015 – 27 W 51/15, ZIP 2015, 1630.

ZAP EN-Nr. 73/2016

ZAP 2/2016, S. 62 – 63

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