Die Hinweispflichten sind in §§ 406i bis 406k StPO neu geordnet worden. In § 406i StPO ist die Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren (s.u. V. 2. a), in § 406j StPO die Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens geregelt (dazu s.u. V. 2. b). § 406k StPO enthält sog. weitere Informationen. Zudem sind die Regelung inhaltlich klarer gefasst worden, um das Auffinden und Verstehen der einschlägigen Normen zu erleichtern.
a) Befugnisse im Strafverfahren (§ 406i StPO)
In der Vergangenheit enthielt § 406h StPO a.F. neben dem Verweis auf die aus den §§ 406d bis 406g StPO a.F. folgenden Befugnisse die Verpflichtung, Verletzte auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich einem Strafverfahren oder einem Jugendgerichtsverfahren als Nebenkläger anzuschließen und dabei den Beistand eines Rechtanwalts oder Prozesskostenhilfe zu beantragen, in beiden Verfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch im Wege des Adhäsionsverfahrens (§§ 404 ff. StPO) und einen Versorgungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (zur Opferentschädigung Lemke-Küch in: Burhoff/Kotz [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016, Teil I Rn 1 ff.) geltend zu machen. Daneben waren Verletzte auf die möglichen Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Opferhilfeeinrichtung und psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch zu nehmen. Da sich die letztgenannten drei Belehrungspflichten auf Befugnisse außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens beziehen, sind sie jetzt – der neuen Einteilung folgend – in § 406j StPO zu finden (s.u. V. 2. b).
Die in § 406i StPO verbliebenen Belehrungspflichten sind um drei neue Verpflichtungen ergänzt worden, und zwar:
Nr. 1: Die neue Nr. 1 sieht vor, dass Opfern ab der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde unverzüglich die Information über die Verfahren zur Erstattung von Anzeigen hinsichtlich einer Straftat und die Stellung des Opfers in diesen Verfahren zur Verfügung zu stellen ist. Deshalb wird auf § 158 StPO verwiesen werden, der die Möglichkeit der Strafanzeige und des Strafantrags sowie deren Modalitäten beschreibt.
Nr. 4: In Nr. 4 ist eine weitere Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Entschädigung nach dem JVEG eingefügt worden. Damit wird Art. 4 Abs. 1 Buchst. k der Opferschutzrichtlinie umgesetzt, der vorsieht, dass Opfer darüber Informationen erhalten sollen, wie und unter welchen Voraussetzungen ihnen Ausgaben erstattet werden können, die ihnen infolge der Teilnahme am Strafverfahren entstehen. Teilweise war das in der StPO a.F. schon umgesetzt. So wurde in § 406h S. 1 Nr. 1 StPO a.F. (jetzt: § 406i Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StPO) auf die Möglichkeit der Bestellung eines anwaltlichen Beistands und auf die Möglichkeit der Beantragung von PKH hingewiesen. Auf die Möglichkeit der Erstattung von Aufwendungen nach den Vorschriften des JVEG im Wege der Zeugenentschädigung wurden Verletzte in der Vergangenheit jedenfalls nicht unverzüglich nach der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Stelle hingewiesen. Deswegen nimmt die neue Nr. 4 auf die Vorschriften des JVEG Bezug.
Nr. 5: Hiernach sind Opfer über verfügbare Wiedergutmachungsdienste zu informieren. Wiedergutmachungsdienste im Sinne der Opferschutzrichtlinie bestehen in Deutschland im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 155a StPO. Deshalb ist auf § 155a StPO Bezug genommen worden, der vorsieht, dass Verletzte auf die Möglichkeit, einen Täter-Opfer-Ausgleich mit dem Beschuldigten zu erreichen, hinzuweisen sind (zum TOA Burhoff, EV, Rn 3476 bzw. Burhoff, HV, Rn 2586).
b) Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens (§ 406j StPO)
Der neue § 406j StPO regelt die Belehrung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens. Hier finden sich neben den früher in § 406h Nr. 3 bis 5 StPO enthaltenen Belehrungspflichten zwei neue, aufgrund der Verpflichtungen aus Artikel 4 der Opferschutzrichtlinie einzuführende Informationspflichten in den Nr. 1 und 4. Im Einzelnen:
Nr. 1: Danach ist das Opfer darüber zu informieren ist, dass eine Entschädigung ggf. nicht nur im Strafverfahren im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend gemacht werden kann, sondern auch die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen auf dem Zivilrechtsweg mit der dort vorgesehen Möglichkeit der Beantragung von PKH besteht.
Nr. 4: In Nr. 4 wurde eine Hinweispflicht auf weitere Entschädigungsmöglichkeiten, auf die in der Vergangenheit nicht hingewiesen wurde, eingefügt. Damit wird Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Buchst. k Opferschutzrichtlinie umgesetzt. Neben den gesetzlich geregelten Möglichkeiten, einen Versorgungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz geltend zu machen (zur Opferentschädigung Lemke-Küch in: Burhoff/Kotz [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016, Teil I Rn 1 ff.) oder eine Zeugenentschädigung nach dem JVEG zu beantragen, kommen weitere Entschädigungsleistungen an Verletzte nach Verwaltungsvorschriften in Betracht, so u.a. eine Entschädigung für mittellose Nebenkläger für die Auslagen für eine Reise zur Hauptverhandlung nach einer bundesein...