Die Auswahl zwischen mehreren Bürgen sollte sich daran orientieren, wer mit dem Hauptschuldner bzw. seinem Sitz räumlich näher verbunden ist (so auch OLG Hamm, Beschl. 23.9.2014 – I-32 SA 59/14, weil die Beklagten nicht über § 29 Abs. 1 ZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand hätten). Bei einer Konzernbürgschaft ist maßgeblich der Sitz der Konzerntochter (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.10.2005 – I-5 Sa 101/05).

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