Unter systematischen Gesichtspunkten empfiehlt es sich jedenfalls, bei der Anwendung von § 32b Abs. 1 ZPO nicht (mehr) mit Schlagworten wie "Prospektverantwortlichkeit im engeren/weiteren Sinne" zu arbeiten, sondern (zunächst) nur die "Informationsverantwortlichen" (resp. "Prospektverantwortlichen") von den sonstigen "Betroffenen" auseinander zu halten. Indessen dürfen nicht alle, die mit diesen Begriffen gekennzeichnet werden können, über § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einem Gerichtsstand unterworfen werden.

 

Beispiel:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und Prospektfehlern von dem Berater/Vermittler und den Gründungsgesellschaftern dreier verschiedener Fonds, an denen sie sich beteiligt hat. Das OLG Hamm (Beschl. v. 23.5.2016 – I-32 SA 21/16) bejaht die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich aller Gründungsgesellschafter, weil es entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich sei, dass die Klage gegen einen Emittenten oder Anbieter gerichtet sei. Der Berater falle unter § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die Klägerin vorgetragen habe, die Ausführungen im Rahmen der Beratung hätten "natürlich" auf dem Prospekt beruht. Indessen würden die Gründungsgesellschafter nicht als Streitgenossen gem. §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen, weil die Klage gegen sie auf gänzlich unterschiedliche Prospekte mit unterschiedlichen Angaben für unterschiedliche Vermögensanlagen gestützt sei. Der Antrag auf Gerichtsbestimmung sei deshalb zurückzuweisen.

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