Verfahren, die den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen eingetretenen Vermögensverfalls zum Gegenstand haben, machen traditionell den Hauptanteil der Entscheidungen des Anwaltssenats des BGH aus; dies gilt auch für die zweite Jahreshälfte 2017. Auch wenn die diesbezüglichen Grundsätze weitgehend geklärt sind, sollen sie aufgrund ihrer Bedeutung für die Praxis nochmals knapp nachgezeichnet werden: Vermögensverfall wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO u.a. dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis i.S.d. § 882 ZPO eingetragen wurde. Die gesetzliche Vermutung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung bereits getilgt ist (BGH, Beschl. v. 14.9.2017 – AnwZ [Brfg] 35/16 Rn 9). Hierzu muss er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschl. v. 24.7.2017 – AnwZ [Brfg] 25/17 Rn 7; Beschl. v. 14.9.2017 – AnwZ [Brfg] 35/16 Rn 10; Beschl. v. 12.10.2017 – AnwZ [Brfg] 39/17 Rn 7, ZAP EN-Nr. 20/2018). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insofern aber nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Zeitpunkt des Ausspruchs der Widerrufsverfügung bzw. – wenn das Landesrecht ein Widerspruchsverfahren vorsieht – des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Eine danach eintretende Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur in einem Wiederzulassungsverfahren zu berücksichtigen (grundlegend BGH, Beschl. v. 29.6.2011 – AnwZ [Brfg] 11/10 Rn 9 ff.; s. dazu Deckenbrock AnwBl 2015, 365, 373 f. sowie jetzt zudem etwa BGH, Beschl. v. 24.7.2017 – AnwZ [Brfg] 25/17 Rn 5; Beschl. v. 8.9.2017 – AnwZ [Brfg] 28/17 Rn 4; Beschl. v. 14.9.2017 – AnwZ [Brfg] 35/16 Rn 6; Beschl. v. 18.9.2017 – AnwZ [Brfg] 27/17 Rn 6; Beschl. v. 12.10.2017 – AnwZ [Brfg] 39/17 Rn 7, ZAP EN-Nr. 20/2018).
Mit dem Vermögensverfall ist wiederum grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 24.7.2017 – AnwZ [Brfg] 25/17 Rn 12; Beschl. v. 8.9.2017 – AnwZ [Brfg] 28/17 Rn 8; Beschl. v. 18.9.2017 – AnwZ [Brfg] 27/17 Rn 5). Diese Gefährdung zu widerlegen, wird i.d.R. nicht gelingen. So betont der BGH, dass eine Widerlegung nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht komme und den Rechtsanwalt insofern die Feststellungslast treffe. Voraussetzung hierfür sei zumindest, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit insofern beschränkt habe, dass er sie nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübe und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet habe, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen eines in Vermögensverfall befindlichen und weiter als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalts reichten demgegenüber nicht aus, da eine ausreichende Überwachung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen in einer Einzelkanzlei nicht gewährleistet sei (BGH, Beschl. v. 24.7.2017 – AnwZ [Brfg] 25/17 Rn 12; Beschl. v. 8.9.2017 – AnwZ [Brfg] 28/17 Rn 8; Beschl. v. 18.9.2017 – AnwZ [Brfg] 27/17 Rn 5; Beschl. v. 12.10.2017 – AnwZ [Brfg] 39/17 Rn 8, ZAP EN-Nr. 20/2018; zu den Anforderungen im Einzelnen s. insb. BGH Beschl. v. 18.10.2004 – AnwZ [B] 43/03; Beschl. v. 5.12.2005 – AnwZ [B] 13/05; Beschl. v. 15.9.2008 – AnwZ [B] 67/07 Rn 5 ff. sowie Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 14 Rn 35 ff.).
Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sind zudem im Falle eines Terminverlegungsantrags an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschl. v. 12.10.2017 – AnwZ [Brfg] 39/17 Rn 13, ZAP EN-Nr. 20/2018; vgl. zuvor bereits BGH, Beschl. v. 12.3.2015 – AnwZ [Brfg] 43/14 Rn 5; Beschl. v. 28.11.2016 – AnwZ [Brfg] 23/16 Rn 10). Bei Erkrankungen muss der betroffene Rechtsanwalt grundsätzlich rechtzeitig für die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten Sorge tragen; hiervon kann er nur entbunden sein, wenn sich seine Erkrankung erst unmittelbar vor dem Termin unvorhergesehen und grundlegend so verschlechtert, dass ihm eine Teilnahme am Termin unmöglich wird. Insoweit genügt nicht der entsprechende Vortrag, sondern erforderlich ist die Vorlage geeigneter und aussagekräftiger Belege.