I. Einleitung
In Heft 16/2017 ist erstmals eine Ausgabe des Berufsrechtsreports in der ZAP erschienen (Deckenbrock/Markworth ZAP 16/2017, S. 837 ff.). Ziel dieses Reports ist es, einen Überblick über wesentliche Gesetzesänderungen und die wichtigste Rechtsprechung im anwaltlichen Berufsrecht zu geben. Nachdem im ersten Berufsrechtsreport in etwa die Entwicklungen im anwaltlichen Berufsrecht im Jahr 2016 und in der ersten Hälfte des Jahres 2017 nachgezeichnet worden sind, stehen nun die Neuigkeiten der zweiten Jahreshälfte 2017 im Blickpunkt; soweit es sich um Entscheidungen älteren Datums handelt, sind diese erst im Berichtszeitraum bekannt geworden. Künftig soll in aller Regel ein jährlicher Report immer um den Jahreswechsel erscheinen (ein weiterer Überblick findet sich bei Grunewald NJW 2017, 3627 ff.; speziell zur Entwicklung des Fachanwaltsrechts 2017 s. Engel BRAK-Mitt. 2017, 275 ff.).
Damit will der Report zugleich einen Beitrag dazu leisten, dem selbst vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags konstatierten Umstand entgegenzuwirken, dass "gerade bei neu zugelassenen Rechtanwälten häufig tatsächlich erhebliche Defizite bei den Kenntnissen des anwaltlichen Berufsrechts zu bemerken" sind (BT-Drucks 18/11468, S. 10). Vor dem Hintergrund dieses Befunds ist es misslich, dass nach wie vor das anwaltliche Berufsrecht in der Juristenausbildung kaum eine Rolle spielt. Zwar hatte die Bundesregierung im vergangenen Jahr versucht, im Rahmen der sog. kleinen BRAO-Novelle (Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 12.5.2017 [BGBl I, S. 1121]; dazu ZAP 16/2017, S. 837, 838) eine Berufspflicht für Rechtsanwälte mit dem Inhalt einzuführen, innerhalb eines Jahres nach Zulassung den Nachweis über eine zehnstündige Unterrichtung im anwaltlichen Berufsrecht zu erbringen (BT-Drucks 18/9521, S. 9, 110 ff.). Dieser überaus sinnvolle Ansatz wurde allerdings genauso wie der Plan, der Satzungsversammlung der BRAK in § 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. h BRAO die Kompetenz einzuräumen, nicht nur diese neue, auf die Kenntnisse im Berufsrecht bezogene Berufspflicht, sondern auch die allgemeine Fortbildungspflicht (§ 43a Abs. 6 BRAO) näher zu regeln, im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags gestoppt (BT-Drucks 18/11468, S. 10; dazu Deckenbrock NJW 2017, 1425, 1430). Die Begründung für dieses negative Votum ist äußerst dürftig und reicht bis zu dem Vorwurf, die neuen Fortbildungspflichten sollten nur eingeführt werden, weil "Vertreter berufsständischer Organisationen ein Interesse daran haben, dass ihre Fortbildungsinstitute am Markt beteiligt werden" (vgl. die Rede des Abgeordneten Detlef Seif [CDU/CSU], BT-Plenarprotokoll 18/225, S. 22626 [D]).
Zu hoffen bleibt, dass der Gesetzgeber in der neuen Legislaturperiode die Kraft aufbringt, die Neuregelung der Fortbildungspflichten abermals anzugehen. Die Satzungsversammlung der BRAK hat insoweit bereits am 19.5.2017 eine Resolution verabschiedet, mit der sie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und den Gesetzgeber auffordert, sich erneut mit der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht zu befassen. Im Rahmen einer Reform wird auch erneut zu diskutieren sein, wie Grundkenntnisse des Anwalts in seinem Berufsrecht sicherzustellen sind. Der Rechtsausschuss hat die Auffassung vertreten, dass die diesbezüglichen Mängel vorzugsweise durch eine verbesserte Ausbildung im Studium oder insbesondere im Referendariat abgestellt werden sollten (BT-Drucks 18/11468, S. 10). Der Ausschuss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zur Koordinierung der Juristenausbildung teilt in seinem Bericht mit dem Titel "Harmonisierungsmöglichkeiten für die juristischen Prüfungen: Austausch mit den juristischen Fakultäten" vom November 2017 die Sichtweise der anwaltlichen Berufskörperschaften und -verbände immerhin insoweit, als eine Ausbildung im anwaltlichen Berufsrecht zumindest für diejenigen Referendare wünschenswert ist, die den Anwaltsberuf anstreben. Dies war für den Koordinierungsausschuss ausschlaggebend dafür, das anwaltliche Berufsrecht – für viele Länder erstmals – in den Stoffkatalog mit aufzunehmen, wobei es den Ländern freigestellt bleiben soll, ob dieses Stoffgebiet Teil der Pflicht- oder der Wahlfachausbildung wird (vgl. Bericht 2017, S. 31 f., 82).
II. Rechtspolitische Entwicklungen
1. Schutz von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter
Bereits in der letzten Ausgabe des Berufsrechtsreports wurde über das geplante Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen und seine Auswirkungen auf das sog. Non-Legal-Outsourcing berichtet (ZAP 16/2017, S. 837, 839). Mit der Neuregelung werden die offenen Rechtsfragen des "Non-Legal-Outsourcing" wie etwa die Auslagerung von IT-Services auf externe Dienstleister geklärt. Insbesondere wird durch Änderungen der straf- und berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht klargestellt, dass das Offenbaren von geschützten Geheimnissen gegenüber Personen, d...