Die Möglichkeit die auf eine Wohnung entfallenden Modernisierungskosten zum Gegenstand einer Mieterhöhung zu machen, wird von 11 % der aufgewandten Kosten auf 8 % abgesenkt. Vermieter können noch 11 % der Kosten umlegen bei einem bis zum 31.12.2018 begründetem Mietverhältnis, wenn dem Mieter die Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 S 1 BGB bis einschließlich 31.12.2018 zugegangen ist. Hat der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 555c BGB angekündigt, so kommt es statt des Zugangs der Modernisierungsankündigung auf den Zugang der Mieterhöhungserklärung nach § 559b BGB an.

 

Hinweis:

Als Folgeänderung wurde auch die Anrechnung von Kürzungsbeträgen, die als Zuschüsse gezahlt wurden bei einer späteren Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete von 11 % auf 8 % abgesenkt. Das führt faktisch zu einer höheren Miete!

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