Die durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.4.2015 (BGBl I, S. 610) eingeführten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) haben nach allgemeiner Auffassung bislang nicht zu dem erhofften Ergebnis geführt. Das liegt vor allem daran, dass die Durchsetzung der Regelungen den Mietern obliegt. Unerwartet ist die Wirkungslosigkeit nicht. Bereits im damaligen Gesetzgebungsverfahren wurde bei der Sachverständigenanhörung auf die Probleme hingewiesen. Deshalb hatten CDU/CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, die sog. Mietpreisbremse "nachzuschärfen". Außerdem wurde in den letzten Jahren die grundsätzliche Berechtigung für Modernisierungsmieterhöhungen in Zweifel gezogen, zumindest wurde die Höhe von 11 % beim augenblicklich niedrigen Zinsniveau hinterfragt. Da dies ein starker Anreiz für Modernisierungen ist, kam es auch zu öffentlich stark wahrgenommenen Extremen, die vereinzelt mit dem Verlust der Wohnung für die Mieter endeten (sog. Herausmodernisieren). Zu den Regelungen im Einzelnen:

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