Eine Verfassungsbeschwerde und alle anderen verfahrenseinleitenden Anträge sind schriftlich (in deutscher Sprache, § 17 BVerfGG i.V.m. § 184 S. 1 GVG) beim Bundesverfassungsgericht einzureichen, § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Eine Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist nicht möglich. Das Unterschriftserfordernis wird überraschend flexibel gehandhabt. Aus einem Antrag muss lediglich der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Nicht zwingend notwendig ist danach die handschriftliche Unterzeichnung, der Urheber der Erklärung kann auch auf andere Weise angegeben werden (BVerfGE 15, 288, 291). Für die Übertragung sind neben der klassischen Briefpost auch Telefax bzw. Computerfax zulässig, nicht jedoch die Übertragung per E-Mail. Elektronische Dokumente können dem Bundesverfassungsgericht (noch) nicht wirksam übermittelt werden.
Die Verfassungsbeschwerde ist zu begründen, die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben, § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG. Die Begründung ist damit zwingend vorgeschrieben und diese muss innerhalb der Beschwerdefrist vorliegen (s. hierzu II. 1.). Fristverlängerungsanträge sind nicht möglich. Die Begründungspflicht soll das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzen, eine Sachentscheidung ohne zeitaufwändige eigene Ermittlungen vorzubereiten, durch die Begründung soll mithin eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Antrags geschaffen werden (Puttler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, a.a.O., § 23 Rn 17 unter Hinw. auf BVerfGE 15, 288, 292).
Die Begründung muss nach dem vom Bundesverfassungsgericht herausgegebenen Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde ( www.bundesverfassungsgericht.de: Verfahren – Wichtige Verfahrensarten – Verfassungsbeschwerde – Voraussetzungen) u.a. folgende Angaben enthalten:
- Grundrechtsverletzung: Es ist darzulegen, worin im Einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Hierzu sind auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen (einschließlich in Bezug genommener Schreiben), Bescheide usw. vorzulegen. Zumindest muss ihr Inhalt einschließlich der Begründung aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein. Ein Verweis auf eigene Schriftsätze aus anderen Verfahren oder weitere Unterlagen genügt nicht.
- Sonstige Unterlagen: Neben den angegriffenen Entscheidungen müssen auch sonstige Unterlagen aus dem Ausgangsverfahren (z.B. einschlägige Schriftsätze, Anhörungsprotokolle, Gutachten) vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden, ohne deren Kenntnis nicht beurteilt werden kann, ob die in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen berechtigt sind.
- Behördliche und/oder gerichtliche Entscheidungen: Aus der Begründung muss ersichtlich sein, dass alle Rechtsbehelfe, Anträge und Rügen im Verfahren vor den Fachgerichten genutzt worden sind, um die Abwehr des behaupteten Grundrechtsverstoßes zu erreichen. Dazu müssen die im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge und sonstigen Schriftsätze beigefügt oder inhaltlich wiedergegeben werden.
Neben der Begründung sollte eine Verfassungsbeschwerde einen Antrag enthalten. Es genügt aber auch die genaue Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme. Der Antrag kann sich auf die Feststellung einer Grundrechtsverletzung beziehen. Zugleich kann beantragt werden, dass jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt. Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung kann die Zurückverweisung an das Revisions- oder Tatsachengericht beantragt werden. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, kann beantragt werden, das Gesetz für nichtig zu erklären. Außerdem sind verschiedene Kostenanträge möglich. Hilfsanträge sind grundsätzlich zulässig. Das Gericht kann Anträge auslegen und umdeuten.
Hinweis:
Im Wege einer Verfassungsbeschwerde können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden (BVerfGE 1, 3). Ein dahingehender Antrag wäre unzulässig. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Grundrechtsverletzungen sind allein die allgemeinen Gerichte zuständig.