(BGH, Urt. v. 22.8.2018 – VIII ZR 277/16) • Überlässt der Vermieter dem Mieter die Mietwohnung in unrenoviertem Zustand, so ist eine Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen unwirksam, sofern der Mieter nicht einen angemessenen Ausgleich erhält. Hierbei ist zu beachten, dass eine Vereinbarung des Mieters mit dem Vormieter kein angemessener Ausgleich sein kann. Hinweis: Eine Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter verträgt sich nicht mit dem Mieter unrenoviert überlassenem Wohnraum. Da die meisten verwendeten Formularmietverträge die Überwälzung vorsehen, ist darauf zu achten, dass die Wohnung dann auch renoviert übergeben wird. Anderenfalls muss der Vermieter dem Mieter einen angemessenen Ausgleich verschaffen. Es reicht nicht aus, wenn Dritte, etwa Vormieter, sich hierzu verpflichten.

ZAP EN-Nr. 43/2019

ZAP F. 1, S. 57–58

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