Sowohl dem Bereitschaftsdienst als auch der Rufbereitschaft (dazu nachfolgend unter II. 10.) liegt die Gemeinsamkeit zugrunde, dass sie in zeitlicher Hinsicht flexibel den Anforderungen des Unternehmens angepasst werden können bzw. angepasst sind. Wenn die Leistung des Arbeitnehmers erforderlich ist, kann sie im definierten Zeitraum abgerufen werden.
Die Einrichtung von Bereitschaftsdiensten dient der Vermeidung fester Anwesenheits- bzw. Arbeitszeiten in Zeiten, in denen der Arbeitsbedarf im Voraus nicht sicher bestimmbar ist, insbesondere zur Nachtzeit. Unter Bereitschaftsdienst wird nach der Rechtsprechung des BAG eine Arbeitsform verstanden, bei der sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm "wache Aufmerksamkeit" gefordert wird, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, aufnehmen kann (BAG, Urt. v. 16.3.2004 – 9 AZR 93/03, NZA 2004, 927; BAG, Beschl. v. 18.2.2003 – 1 ABR 2/02, NZA 2003, 742). Während des Bereitschaftsdienstes darf der Arbeitnehmer ruhen oder sich anderweit beschäftigen, solange seine beruflichen Leistungen nicht erforderlich sind. Bereitschaftsdienst leisten z.B. Ärzte, die sich in der Klinik am Wochenende oder nachts aufhalten, um bei Notfällen schnell einsatzbereit zu sein. Bereitschaftsdienst leisten aber auch Polizisten, Feuerwehrleute, Fernfahrer, während der Kollege den Lkw steuert, aber auch Taxifahrer während ihrer Standzeiten.
Beachte:
Auch ein Feuerwehrmann, der sich zuhause aufhält, befindet sich gleichwohl im Bereitschaftsdienst, sofern er binnen acht Minuten seine Arbeit aufnehmen muss (vgl. EuGH, Urt. v. 21.2.2018 – C 518/15, "Matzak", NZA 2018, 293).
Grundsätzlich ist Bereitschaftsdienst keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Damit unterscheidet sich dieser Dienst seinem Wesen nach von der vollen Arbeitstätigkeit, die vom Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt (BAG, Urt. v. 28.1.2004 – 5 AZR 530/02, NZA 2004, 656).
Bereitschaftsdienst ist zwar vergütungspflichtig. Die Vergütung kann aber wegen der geringeren Arbeitsbelastung geringer als die Vergütung für normale Arbeitszeit sein. Häufig sehen Tarifverträge entsprechende Regelungen vor. Werden Bereitschaftszeiten tariflich oder arbeitsvertraglich nur anteilig als Arbeitszeit berücksichtigt, ändert dies indessen nichts daran, dass jede so erbrachte Zeitstunde mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten ist (vgl. BAG, Urt. v. 29.6.2016 – 5 AZR 716/15, NZA 2016, 1332).