Die dem im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwälte erhalten aus der Staatskasse meist Wertgebühren nach § 49 RVG. Nach der geltenden Regelung geht diese Gebührentabelle bis zu einem Gegenstandswert von 30.000 EUR. Bei höheren Werten beläuft sich die 1,0 Gebühr einheitlich auf 447 EUR. Dies hat zur Folge, dass der im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt auch bei erheblich höheren Gegenstandswerten als 30.000 EUR aus der Staatskasse keine höhere Vergütung auf der Grundlage einer 1,0 Gebühr als 447 EUR erhält. Das KostRÄG sieht die Anhebung dieser Wertgrenze auf 50.000 EUR vor.

 

Beispiel 3:

In einem Zivilprozess, in dem es um eine Klageforderung i.H.v. 50.000 EUR geht, wird Rechtsanwalt B dem Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Nach streitiger mündlicher Verhandlung gibt das Prozessgericht der Klage statt.

1. Gebühren nach derzeitigem Recht

Rechtsanwalt B erhält aus der Staatskasse folgende Gebühren:

 
a) 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 50.000 EUR) 581,10 EUR
b) 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 50.000 EUR) + 536,40 EUR
Summe: 1.117,50 EUR

2. Gebühren nach dem KostRÄG 2021

Rechtsanwalt B kann folgende Gebühren gegenüber der Staatskasse geltend machen:

 
a) 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 50.000 EUR) 791,70 EUR
b) 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 50.000 EUR) + 730,80 EUR
Summe: 1.522,50 EUR

Die allgemeine lineare Erhöhung der Anwaltsgebühren und die Anhebung der Wertgrenze bei der Prozesskostenhilfe führen hier zu einer Anhebung der Gebühren um gut 36 %.

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