Zu beachten ist die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO. Nach § 945 ZPO ist eine Partei, die eine einstweilige Verfügung erwirkt, die sich später als von vornherein ungerechtfertigt erweist, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht.
Hinweis:
Der anwaltliche Berater hat daher seinen Mandanten – ungeachtet ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – darauf hinzuweisen, dass er Gefahr läuft, sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn die einstweilige Verfügung später aufgehoben wird. § 945 ZPO begründet folglich eine Risikohaftung für den Antragsteller.
Als von Anfang an ungerechtfertigt erweist sich eine Maßnahme, wenn der Verfügungsanspruch oder der Verfügungsgrund von vornherein fehlte. Maßgebend für den Verfügungsanspruch ist dabei die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt des Schadensersatzprozesses, und für den Verfügungsgrund, ob die Annahme der Besorgnis einer Rechtsverletzung zur Zeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung vom Standpunkt eines objektiven Beurteilers gerechtfertigt war. Dabei ist das Gericht des Schadensersatzprozesses in der Beurteilung der anfänglichen Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung grds. frei.
Die Frage, ob und inwieweit im Eilverfahren gem. §§ 935 ZPO getroffene formell rechtskräftige Entscheidungen über den Verfügungsanspruch den Schadensersatzrichter im nachfolgenden Verfahren nach § 945 ZPO binden, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Wohl überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass von vornherein keine Bindungswirkung für den Schadensersatzrichter an Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestehe. Das summarische Verfahren biete eine geringere Richtigkeitsgarantie und es würde sich ansonsten eine etwaige Verkürzung prozessualer Rechte in unzulässiger Weise in einem ordentlichen Verfahren fortsetzen (ausführlich zu dem Meinungsstand: OLG Braunschweig, Urt. v. 9.11.2018 – 5 U 5/17, ZWE 2019, 124).