Der EuGH hatte hier bereits die Initiative ergriffen, indem er in seinem Urt. v. 21.3.2023 aus dem Gesamtzusammenhang des unionsrechtlichen Regelungsgefüges (zutreffend) gefolgert hatte, dass der Käufer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das zur Serie eines genehmigten Typs gehört und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vernünftigerweise erwarten kann, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 („Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge”, ABl EU v. 29.6.2007, L 171/1) – und insb. deren Art. 5 (s. dort Abs. 2 S. 1: „Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig.”) – eingehalten wird. Wird der Käufer in diesem Vertrauen enttäuscht, kann er von dem Fahrzeughersteller, der die Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat, Schadensersatz nach Maßgabe des nationalen Rechts verlangen; eine Festlegung auf eine bestimmte Art des Schadensersatzes ist damit jedoch nicht verbunden (s. EuGH NJW 2023, 1111, 1114, u.a. mit Bezugnahme auf EuGH, Große Kammer, Urt. v. 14.7.2022 – C-128/20, GSMB Invest GmbH & Co. KG/Auto Krainer GesmbH, NJW 2022, 2605). Anzumerken ist, dass es zwar – in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften über die Modalitäten für die Erlangung eines solchen Ersatzes durch den Käufer wegen des Erwerbs eines solchen Fahrzeugs – Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, diese Modalitäten festzulegen. Jedoch hat der EuGH auch betont, dass nationale Rechtsvorschriften, die es dem Kfz-Käufer „praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten”, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 der VO Nr. 715/2007 enthaltene Verbot entstanden ist, nicht mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität in Einklang steht (so EuGH, a.a.O., 2023, 1116). Dasselbe gilt aber auch für eine zu restriktive Auslegung des Haftungsrechts durch (nationale) Gerichte. In diesem Kontext ist auch eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH, Urt. v. 25.4.2023 – 10 Ob 2/23a, BeckRS 2023, 9749) von Interesse, der in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation für eine Rückabwicklung votiert hat, die derjenigen bei der „großen” Schadensersatzlösung entspricht. Bereits aufgrund der kontroversen Lösungen, die jedoch von BGH wie OGH jeweils für europarechtskonform gehalten werden, ist die (BGH-)Annahme einer hinreichenden Rechtssicherheit jedoch fraglich. Viel wahrscheinlicher (sowie zivilrechtsdogmatisch wie unionsrechtlich sinnvoll) sind vielmehr neue EuGH-Vorlagen zur Klärung der europarechtskonformen Reichweite eines Schadensersatzes in diesen Fällen (so auch Schaub, NJW 2023, 2236, 2237).