Weiterhin bestehen insb. verfassungsrechtliche (s. III.2.a.) und prozessrechtsdogmatische (s. III.2.b.) Bedenken gegen den RegE.
a) Das zivilgerichtliche Verfahren der ZPO stellt (in allen Instanzen) ein Parteiverfahren dar und ist in normativ-systematischer Hinsicht auch als solches ausgestaltet (s. nur §§ 253 ff. ZPO). Folglich bestimmen die Prozessparteien zum einen mit der Anhängigmachung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit i.S.v. § 13 GVG über die Verfahrenseinleitung und den Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sowie die einzusetzenden (prozessualen) Mittel. Zum anderen disponieren sie, ob und inwieweit eine Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen in den Rechtsmittelinstanzen erfolgt (vgl. z.B. §§ 295, 511, 513, 519, 520 Abs. 3, 529, 542, 545, 549, 556, 557 ZPO). Dies umfasst auch und insb. die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens (s. z.B. §§ 91a, 269, 306, 307 ZPO) sowie den Verzicht und die Rücknahme von Rechtsmitteln (s. etwa §§ 515, 525, 554 Abs. 2 und 4, 555 ZPO). Dies gilt selbstverständlich auch im Wege der gütlichen bzw. vergleichsweisen Beendigung der Rechtsstreitigkeit (s. §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 278, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit legen die Parteien und insb. der Kläger letztlich – in den Grenzen des Zivilprozessrechts – das Prüfungsprogramm des erkennenden Gerichts fest, und zwar mit dem Streitgegenstand sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnisse in rechtlicher Hinsicht (s. nur § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einerseits und § 308 Abs. 1 ZPO andererseits). Daraus folgt wiederum, dass im Zivilprozess allein nur die Parteien die Befugnis haben, darüber zu disponieren, ob überhaupt ein Zivilgericht (vgl. zur Alternative der Schiedsgerichtsbarkeit bereits und m.w.N. N. Fischer/Michel, ZAP 2023, 435; zu dessen Modernisierung: ZAP, 2023, 826; s.a. Zimmermann, ZAP 2023, 851) tätig wird. Dies gilt auch für die Dauer desselben, d.h. auch die Streitbeendigung ohne Richterspruch liegt in der Hand der Parteien. Der den diesbezüglichen ZPO-Normen zugrunde liegende Dispositionsgrundsatz ist bereits vor Einführung der CPO v. 30.1.1877 (als Teil der Reichsjustizgesetze) eine grundlegende prozessuale Verfahrensmaxime und wird grundgesetzlich aus Art. 2 Abs. 1 (teils i.V.m. Art. 20 Abs. 3), Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitet. Sie findet ihr zivilistisches Pendant in der Vertragsfreiheit als zentralem Grundsatz einer freiheitlich-liberalen Staats- und Wirtschaftsordnung. Aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und der durch sie gewährleisteten Dispositionsmaxime wird nach allgemeiner Auffassung (im verfassungsrechtlichen wie prozessrechtlichem Schrifttum) den Parteien das Recht gewährt, ein Verfahren auch (motivunabhängig) zu beenden; mithin wird auch dem erkennenden Gericht kein schützenswertes Interesse an der Verfahrensfortführung zugebilligt (vgl. m.w.N. z.B. Stürner, in: Festschrift für Baur, 1981, S. 647, 652; MK-ZPO/Rauscher, 6. Aufl. 2020, Einleitung, Rn 337 ff., 344; MK-ZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., zu § 269 ZPO, Rn 2). Bei einer Verabschiedung des Gesetzesvorhabens in Gestalt des RegE würde der Gesetzgeber folglich mit einer zentralen Maxime des Zivilverfahrens brechen, indem er den Prozessparteien zumindest für die Revision als Parteirechtsmittel (teilweise) die Parteiherrschaft entziehen würde. Als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG sind die Parteien jedoch auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten berechtigt, ein Gerichtsverfahren nicht weiterzuführen bzw. ein von ihnen finanziertes Rechtsmittel nicht weiterzuverfolgen, indem sie das Klagebegehren zurücknehmen (§ 269 ZPO), auf dieses verzichten (§ 306 ZPO) oder anerkennen (§ 307 ZPO) sowie Rechtsmittel gar nicht erst einlegen, darauf explizit verzichten oder auch wieder zurücknehmen (s. z.B. §§ 515 Abs. 2, 554 Abs. 2 u. 4 ZPO). Dies gilt ganz abgesehen von der Möglichkeit, sich auch nach einem Gerichtsverfahren (über drei Instanzen) noch vor (rechtskräftiger) Entscheidung gütlich zu einigen, was von zahlreichen Verfahrensgesetzgebern nicht nur anerkannt (§ 278 Abs. 1 ZPO), sondern auch noch normativ ausgebaut worden ist (s. §§ 278 Abs. 2, 278a ZPO sowie § 15a EGZPO). Alle diese prozessualen parteiautonomen Handlungsmöglichkeiten sind letztlich Ausdruck der liberalen Grundhaltung der ZPO. Folglich ist von der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG auch das Recht der Parteien umfasst, eine staatliche finale rechtliche Bewertung („iura novit curia”) abzuwenden, wenn keine grundgesetzlich geschützten Rechte verletzt werden (Parteiherrschaft als sog. prozessuale Handlungsfreiheit i.R.d. ZPO als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung). Der Staat, hier in Gestalt des erkennenden Gerichts, hat daher grds. auch kein Recht auf eine solche Feststellung „qua Amt” im Zivilverfahren. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel, wie insb. Verfahren nach dem FamFG belegen (man denke beispielsweise nur an Fälle des staatlichen ...