Die Installation eines solchen Balkonkraftwerks beinhaltet letztlich die Erzeugung und Nutzung von Solarstrom und führt sowohl zu einer – zugegebenermaßen überschaubaren – Einsparung von Primärenergie als auch zu einer Einsparung von Energiekosten der Mieterseite, was politisch und gesamtgesellschaftlich gewollt ist. Die Installation eines Balkonkraftwerks durch den Mieter ist zumindest mittelbar auch von Verfassungs wegen geschützt, da der Aspekt des Umweltschutzes ausdrücklich in Art. 20a GG verankert ist. Dieser Aspekt ist in der durchzuführenden Interessenabwägung zwischen dem Bewahrungsinteresse des Vermieters und dem Veränderungsinteresse des Mieters zu berücksichtigen. Dementsprechend wurde in der Rspr. bereits im Jahr 1990 eine Solaranlage auf einer Terrasse als vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst angesehen (AG München, Urt. v. 4.10.1990 – 214 C 24821/90, BeckRS 1990, 05848 Rn 17). In den vergangenen dreißig Jahren seit dieser Entscheidung wurde der Stellenwert des Einsatzes nachhaltiger Energiequellen, nicht zuletzt durch zahlreiche staatliche Förderprogramme, immer mehr in den Vordergrund gestellt, sodass die Nutzung von Solaranlagen objektiv vorteilhaft ist.
Seit Beginn des durch Russland geführten Angriffskriegs in der Ukraine und der damit verbundenen drastischen Anstiege der Strom- und Gaskosten in Deutschland ist der Bedarf einer noch schnelleren Umgestaltung der Stromerzeugung auf regenerative Energiequellen von noch größerer Bedeutung geworden. Gleiches gilt selbstredend unter dem Aspekt der Einsparung von Energiekosten für die Mieterseite. Dieser Umstand ist ebenfalls im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, da die veränderte Weltlage im Rahmen der veränderten Verkehrssitte durchaus Einfluss auf den (derzeit üblichen) Mietgebrauch hat.
Nach hier vertretener Ansicht ergibt sich aus dem vorgehend Gesagten, dass sich das aus dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG fließende, billige Ermessen des Vermieters über die Genehmigung der Installation eines solchen Balkonkraftwerks, aufgrund des zu berücksichtigenden Mietgebrauchsrechts der Mieterseite, dahingehend verengt, dass der Vermieter nicht ohne erheblichen, sachlichen Grund seinem Mieter die Installation und Nutzung eines solchen Balkonkraftwerks auf dem Balkon oder Dachgarten verbieten kann, sofern keine erhebliche optische Beeinträchtigung vorhanden ist. Das muss uneingeschränkt gelten, sofern der Mieter zur Vermeidung von Gefahren für Nachbarn und Dritte und zur Vermeidung von möglichen Sachschäden eine fachgerechte Installation des Balkonkraftwerks durchführt und nachweist sowie sonstige, mit der baulichen Maßnahme unmittelbar einhergehende, nachteilige Folgewirkungen nicht zu befürchten sind (ebenso AG Stuttgart, Urt. v. 30.3.2021 – 37 C 2283/20, BeckRS 2021, 22354; ähnlich, wenn auch etwas strenger AG Köln, Urt. v. 26.9.2023 – 222 C 150/23, NJW-RR 2023, 1575). Nachteilige Folgewirkungen können auch durch den Abschluss einer auf das Balkonkraftwerk zugeschnittenen Haftpflichtversicherung und/oder Hausratversicherung durch den Mieter zumindest haftungsrechtlich nahezu vermieden werden. Rechtstechnisch lässt sich diese Einschränkung des Vermieterermessens auf den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB stützen (AG Stuttgart, a.a.O.; a.A. wohl AG Köln, a.a.O.).