Solaratlas: Strom vom eigenen Dach – hier ist Ertrag drin

Eine neue Karte des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) – der Solaratlas – soll Orientierung bieten, ob sich Solarenergie vom Dach lohnt und mit welchem Ertrag pro Jahr Eigentümer von Häusern und Wohnungen rechnen können.

Der kostenlose Solaratlas des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) zeigt interaktiv den errechneten Ertrag, den eine Dachfläche mit installierter Photovoltaikanlage Eigentümern von Wohnungen und Häsuern liefern kann. Das Ergebnis lässt sich in verschiedenen Ansichten anzeigen. Von Bundesland über Landkreis und Gemeinde bis hin zu einzelnen Gebäuden.

Das eigene Gebäude muss wegen des Datenschutzes selbst aus der Gemeindekarte herausgesucht werden. Der mögliche Ertrag einer Solaranlage wird in einer Farbskala abgebildet – von violett (niedriger Ertrag) bis hellorange (hoher Ertrag). Das Potenzial wird in Megawattstunden pro Jahr angegeben.

Zum interaktiven Solaratlas

DLR: Solaratlas genauer als bestehende Solarkataster

Datenbasis für die Prognosen für bundesweit rund 20 Millionen Gebäude sind Luftbilder und Geobasisdaten, zusammengestellt mithilfe von maschinellem Lernen. Bewertet werden unter anderem Sonnenstunden, Strahlungsintensität, Ausrichtung der Dachflächen und Verschattung durch andere Gebäude oder Bäume.

Der DLR-Solaratlas bildet nach Angaben der Ersteller die Lage im ganzen Land ab und liefert mehr und genauere Angaben als die bestehenden Solarkataster der Bundesländer, Landkreise oder Gemeinden.

Solaranlagen: Eigentümer können Verluste steuerlich absetzen

Wer eine Solaranlage auf dem Dach betreibt und Strom ins öffentliche Netz einspeist, muss Gewinne versteuern. Umgekehrt kann ein Hauseigentümer auch Verluste steuermindernd geltend machen – das Finanzamt darf sie nicht streichen, heißt es in einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Thüringen. Gerade bei teuren Solaranlagen und geringeren Einspeisevergütungen kann es in den Anfangsjahren zu Verlusten kommen.

Streitig war vor Gericht, ob eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde oder ob es sich dabei um eine "steuerlich unbeachtliche Liebhaberei" handelt, wie das Finanzamt annahm. Die Steuerbeamten rechneten vor, dass sich die Anschaffung der Anlage gar nicht lohnen könne. Das sahen die Richter anders: Beim Betrieb einer solchen Photovoltaikanlage sei grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Verluste müsse das Finanzamt daher steuermindernd anerkennen (Thüringer FG, Urteil v. 11.9.2019; Az. 3 K 59/18).

Das Finanzamt legte zunächst Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) gegen die Entscheidung ein, nahm sie mittlerweile aber wieder zurück.  Damit wurde das Urteil des Thüringer FG rechtskräftig. Selbst in Fällen, in denen die Gewinnerzielungsprognose negativ ist, auch wenn die Verluste mehrere Jahre in Folge entstehen, kommt eine Liebhaberei nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit auf privaten Motiven beruht.


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dpa