Im „Normalfall” beauftragt der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter, der dann an seiner Stelle den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt.
1. Abrechnungen mit dem Auftraggeber
Beispiel 1:
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen LG (Streitwert: 8.000,00 EUR) beauftragt die Partei neben dem an ihrem Wohnsitz niedergelassenen Anwalt einen am Ort des Gerichts ansässigen Terminsvertreter, der den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt.
Der Hauptbevollmächtigte verdient in diesem Fall nur die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG nebst Auslagen. Eine Vergütung für die Übertragung der mündlichen Verhandlung ist – anders als noch nach der BRAGO – nicht vorgesehen. Abzurechnen ist wie folgt:
1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG; Wert: 8.000,00 EUR) |
652,60 EUR |
Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG) |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
672,60 EUR |
19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) |
127,79 EUR |
Gesamt |
800,39 EUR |
Der Terminsvertreter erhält die hälftige Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV RVG) sowie nach Nr. 3402 VV RVG für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG. Abzurechnen ist für ihn wie folgt:
0,65-Verfahrensgebühr (Nrn. 3401, 3100 VV RVG; Wert: 8.000,00 EUR) |
326,30 EUR |
1,2-Terminsgebühr (Nrn. 3402, 3104 VV RVG; Wert: 8.000,00 EUR) |
602,40 EUR |
Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG) |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
948,70 EUR |
19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) |
180,25 EUR |
Gesamt |
1.128,95 EUR |
2. Kostenerstattung
Nach der Rspr. des BGH sind die Mehrkosten eines Terminsvertreters, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig, soweit sie die dadurch ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, AGS 2003, 97 = NJW 2003, 898). Als wesentlich wird dabei eine Überschreitung von mehr als 10 % angenommen (BGH, Beschl. v. 6.11.2014 – I ZB 38/14, AGS 2015, 241 = NJW-RR 2015, 761). Üblicherweise wird dabei von einem Termin ausgegangen. Müller-Rabe (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl. 2023, Nr. 3401 Rn. 114) geht unter Berufung auf BGH (Beschl. v. 10.7.2012 – VIII ZB 106/11, AGS 2012, 452 = NJW 2012, 2888) grds. von zwei Terminen aus. Abzustellen sein dürfte auf den Einzelfall, also mit wie vielen Terminen zu rechnen war. Im Folgenden soll von einem Termin ausgegangen werden. Eine weitere Frage ist, ob bei den fiktiven Reisekosten auf eine fiktive Reise des Hauptbevollmächtigten mit dem PKW abzustellen ist oder auf eine Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch dies dürfte eine Frage des Einzelfalls sein. Hier soll von einer Fahrt des Hauptbevollmächtigen mit dem eigenen PKW ausgegangen werden.
Fortsetzung Beispiel 1:
Die Entfernung zum Gericht beträgt:
Fall 1: 400 km
Fall 2: 100 km
Die Mehrkosten des Terminsvertreters belaufen sich auf:
0,65-Verfahrensgebühr (Nrn. 3401, 3100 VV RVG; Wert: 8.000,00 EUR) |
326,30 EUR |
Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG) |
20,00 EUR |
Gesamt |
346,30 EUR |
Die Terminsgebühr bleibt bei dieser Vergleichsbetrachtung außer Ansatz, da sie ja auch bei Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten angefallen wäre.
Im Fall 1 belaufen sich die Reisekosten auf:
2 × 400 km x 0,42 EUR/km |
336,00 EUR |
Abwesenheitsgeld |
80,00 EUR |
Gesamt |
416,00 EUR |
Die Kosten des Terminsvertreters liegen im Fall 1 innerhalb der 110 %-Grenze (bis 457,60 EUR) und sind damit in voller Höhe erstattungsfähig.
Im Fall 2 belaufen sich die Reisekosten auf:
2 × 100 km x 0,42 EUR/km |
84,00 EUR |
Abwesenheitsgeld |
50,00 EUR |
Gesamt |
134,00 EUR |
Die Reise des Prozessbevollmächtigten wäre daher günstiger gewesen. Die Kosten des Terminsvertreters sind folglich nur i.H.v. 147,40 EUR (134,00 EUR x 110 %) netto erstattungsfähig.