Voraussetzung (auch) für die Anordnung einer isolierten Sperre für die Fahrerlaubniserteilung nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB ist, dass die Tat in Beziehung zur Führung eines Kfz durch den Täter oder zumindest einen anderen Tatbeteiligten stehen muss. Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer sind besonders gewichtige Hinweise auf seinen Einfluss auf die Führung des Kfz oder die Fahrweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz ergibt. Die alleinige Aufforderung des Beifahrers an den Kfz-Lenker, mit dem Fahrzeug vor der Polizei die Flucht zu ergreifen, reicht hierfür nicht aus (BGH, NStZ-RR 2024, 126 = VRR 5/2024/16 = StRR 5/2024, 27 [jew. Burhoff]). Hat das AG nach dem insoweit eindeutigen Hauptverhandlungsprotokoll keine Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69a StGB verkündet, reicht weder die Aufnahme der entsprechenden Normen in die angewandten Strafvorschriften noch eine spätere schriftliche Urteilsbegründung, die für die Verfahrensbeteiligten erkennbar Ausführungen zu einer Sperre enthält, aus, um nachträglich die wahre Entscheidung des AG zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung aufzuzeigen. In diesem Fall liegt kein offensichtliches Verkündungs- oder Fassungsversehen vor, das vom Rechtsmittelgericht nachträglich richtig gestellt werden könnte; vielmehr hat bereits das Berufungsgericht von Amts wegen das Verbot der Schlechterstellung und den Umfang der Teilrechtskraft zu beachten. Für die Bestimmung des Umfangs der Bestrafungsgrenze ist grds. die verkündete Urteilsformel maßgeblich (BayObLG, DAR 2024, 224 = VRR 6/2024/15 = StRR 5/2024, 21 [jew. Burhoff]). Beantragt die Staatsanwaltschaft nach einer polizeilichen Sicherstellung des Führerscheins nicht zeitnah die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, stellt dies keine Umgehung des Richtervorbehalts dar, die zur Rechtswidrigkeit der Sicherstellung führen würde. Der Beschuldigte ist aber auf die Freiwilligkeit der Herausgabe des Führerscheins hinzuweisen und über die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO sowie die Folge der Strafbarkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG im Fall des Führens eines Kraftfahrzeugs zu belehren (LG Hamburg, NZV 2024, 283 m. Anm. Gößling/Plambeck, zu alternativen Fortbewegungsmitteln bei Entziehung der Fahrerlaubnis Fromm, zfs 2024, 364).
Weiterhin kontrovers und bislang nicht abschließend behandelt wird die Frage, wie diese Vorschriften bei Trunkenheits- und Drogenfahrten mit E-Scootern anzuwenden sind. Ergibt sich aufgrund der Gesamtumstände der Tat, dass der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter unter 1,21 Promille auf kurzer Strecke zwar möglich, aber nicht sehr wahrscheinlich ist, kann von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden (LG Köln, DAR 2023, 638 = zfs 2024, 228). Auch wenn weiterhin in Fällen folgenloser nächtlicher Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern davon auszugehen ist, dass nicht eine Regelfahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 u. 2 StGB stattfinden muss, ist bei einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter und einem tatsächlichen erheblichen Schadenseintritt von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Zudem ist in einem solchen Fall ein Fahrverbot nach § 44 StGB zu verhängen, um Fahrten mit gleichartigen (fahrerlaubnisfreien) Kraftfahrzeugen zu verhindern und hierdurch eine entsprechende Denkzettelwirkung zu entfalten (AG Dortmund, DAR 2024, 281 = NZV 2024, 254 [Kerkmann]).