Im Rahmen des CanG wurde die FeV geändert. Der zur Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabiskonsum geltende § 14 Abs. 1 S. 3 FeV wurde aufgehoben und stattdessen der neue § 13a FeV geschaffen. Hierdurch sollte der Komplex „Cannabis” aus den strengeren Vorgaben der übrigen Betäubungsmittel genommen und den fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Alkoholproblematik weitestgehend angeglichen werden (BT-Drucks 20/10246, S. 150). Nach der Neufassung des Nr. 9.2 der Anl. 4 zur FeV fehlt die Fahreignung bei Missbrauch (Nr. 9.2.1) oder Abhängigkeit (Nr. 9.2.3) von Cannabis. Die bislang übliche und bewährte Unterscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichem und regelmäßigem Konsum von Cannabis ist entfallen. Missbrauch bedeutet dabei, dass das Führen von Fahrzeugen und die Fahrsicherheit beeinträchtigender Konsum von Cannabis nicht hinreichend sicher getrennt werden können (Fromm, DAR 2024, 352, 353; Staub/Dronkovic, DAR 2024, 410, 412; zur medizinischen Seite Graw/Brenner-Hartmann, DAR 2024, 413). Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl 2024 I, Nr. 266; hierzu Deutscher, ZAP 2024, 833) wurde Nr. 9.2.1 Anl. 4 zur FeV im Zusammenhang mit der Einführung eines THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml für Fahrten unter Cannabiseinfluss nach dem neugeschaffenen § 24a Abs. 1a StVG erneut verändert. Missbrauch bedeutet hiernach: Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden (aktuelle Änderung kursiv).
Rspr. zum Begriff des Missbrauchs gibt es naturgemäß noch nicht. Ob die Änderung der Begrifflichkeit zur Folge hat, dass sich in der Praxis bei der Beurteilung der Eignung nur wenig ändert (so Koehl, SVR 2024, 153, 154), bleibt zweifelhaft. Angesichts der eindeutigen Zielrichtung des Gesetzgebers bei Erlass des CanG und der Einrichtung des THC-Grenzwerts bei § 24a StVG dürfte eher das Gegenteil der Fall sein (Fromm, DAR 2024, 352; Staub/Dronkovic, DAR 2024, 410, 413; Ternig, NZV 2024, 257, 260; in diese Richtung bereits OVG Saarlouis, Beschl. v. 7.8.2024 – 1 B 80/24, SVR 2024, 357 [Koehl] = StRR 9/2024, 30 = VRR 9/2024, 35 [jew. Deutscher]).
Hinweis:
Zum CanG Hillenbrand, StRR 5/24, 5; Sobota, NJW 2024, 1217; zu den Auswirkungen auf den Straßenverkehr Burhoff, VRR 5/2024, 8; Fromm, DAR 2024, 352 und auf die Fahrerlaubnis Koehl, SVR 2024, 161. Die Verteidigung in straf- und bußgeldrechtlichen Verfahren und die Vertretung im Fahrerlaubnisrecht unter den neuen Vorgaben behandeln Staub/Dronkovic, DAR 2024, 410.