Steuerlich gilt Folgendes: Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AO sind bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen. Maßgeblich sind die Vereinbarungen im Innenverhältnis. Hierfür ist die Aufrechterhaltung der Verfahren bei dem gleichzeitigen legitimen Bedürfnis der Honorarsicherung ein statthafter Grund für die Treuhandabrede: Ein ernst gemeinter, klarer und insofern legitimer Grund liegt mit Blick auf die Fortsetzung des für den Betroffenen oftmals existentiellen Verfahrens ohne weiteres vor (vgl. BMF-Schreiben v. 1.9.1994). Der bilanziellen Behandlung des Wirtschaftsgutes kommt insofern eine indizielle Bedeutung zu; so etwa die Ausweisung des Treuguts im Jahresabschluss als Treuhandvermögen. Auch ein zivilrechtlich unwirksames Treuhandverhältnis kann nach § 41 Abs. 1 AO steuerlich bedeutsam sein.

 

Hinweis:

Problematisch sind insofern regelmäßig Treuhandverhältnisse mit Verwandten, da deren Ernsthaftigkeit von der Finanzverwaltung oft angezweifelt und ein Umgehungstatbestand angenommen wird. Da die Aktenlage maßgeblich ist, empfiehlt sich der vorsorgliche deklaratorische Hinweis im schriftlichen Honorar- und Treuhandvertrag, dass kein Verwandtschaftsverhältnis besteht.

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