(OLG Hamm, Urt. v. 25.6.2015 – 22 U 166/14) • Besteht zwischen den Vertragsparteien eines Grundstückskaufvertrags Einigkeit darüber, dass neben dem beurkundeten Kaufpreis zusätzlich ein weiterer Betrag gezahlt werden soll und die beurkundete Grundstücksfläche zudem nicht den tatsächlichen natürlichen Gegebenheiten hinsichtlich ihres Zuschnitts und Größe vor Ort entspricht, dann liegt insoweit bereits ein zur Nichtigkeit führendes Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB vor, das auch nicht unter dem Gesichtspunkt der bloßen versehentliche Falschbezeichnung mit der Folge aufrechterhalten werden kann, dass dann das nach § 133 BGB wirklich Gewollte gelten soll, weil dieser Auslegungsgrundsatz bei Grundbucheintragungen nicht gilt und eine Heilung des formnichtigen Notarvertrags nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB voraussetzen würde, dass sich die Eintragung auf das gesamte veräußerte und aufgelassene Grundstück bezieht, mithin also Eintragung und Auflassung sich entsprechen müssen. Hinweis: Anders als die Vorinstanz lässt der Senat die Frage der Nichtigkeit des Notarvertrags wegen der Schwarzgeldabrede nach § 134 BGB i.V.m. § 370 AO, § 263 StGB aber offen und stellt vielmehr auf das Vorliegen eines nichtigen Scheinvertrags i.S.d. § 117 BGB ab, der sich auch nicht durch die spätere Eintragung des Käufers im Grundbuch wieder heilen ließ; die bloße Absicht der Steuerhinterziehung bei Grundstücksverkäufen allein, führt aber generell nur dann zur Nichtigkeit des Notarvertrags, wenn die Hinterziehungsabsicht alleiniger oder doch hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts war, also nicht bereits dann, wenn der Kaufvertrag zwar fehlerhafte Kaufpreisangaben enthält, die Begründung zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises aber dennoch ernstlich gewollt waren; bei sog. Ohne-Rechnung-Abreden im Werk- bzw. Mietvertragsrecht kann dagegen die Hinterziehungsabsicht für eine (Gesamt-)Nichtigkeit des Vertrags eher indiziert sein, solange nicht angenommen werden kann, dass der Vertrag auch bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung und Abführung der Steuern zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 1.8.2013 – VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141; v. 2.7.2013 – XII ZR 74/01, WM 2004, 530).
ZAP EN-Nr. 813/2015
ZAP 22/2015, S. 1171 – 1172