Erfolgt die Abänderung zugunsten des Mandanten noch innerhalb der Erinnerungs-/Beschwerdefrist (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO), kann der hierdurch begünstigte Mandant entweder einen Abänderungsantrag nach § 107 Abs. 1 ZPO stellen oder gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss das gegebene Rechtsmittel einlegen. In diesem Verfahren kann er – anders als im Abänderungsverfahren – die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 570 Abs. 2 ZPO) erreichen (s. OLG Hamm RVGreport 2004, 37 [Hansens]). Gegebenenfalls kann der Mandant auch beide Verfahren nebeneinander betreiben: Die befristete Erinnerung/sofortige Beschwerde wird gegen die Festsetzung einer Gebühr dem Grunde nach eingelegt, der Abänderungsantrag hinsichtlich deren Höhe.

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