Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG verpflichtet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) die Behörde, für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustands alle Maßnahmen zu unterlassen, die als Vollziehung zu qualifizieren sind, d.h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (vgl. BVerwGE 13, 1, 6; 132, 250 Rn 7 ff.). Demgemäß ist der Behörde durch § 80 Abs. 1 VwGO untersagt, einstweilen solche Folgerungen aus dem Verwaltungsakt zu ziehen, die sie aufgrund ihrer Sonderstellung als Hoheitsträger ziehen könnte. Die aufschiebende Wirkung lässt die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes jedoch unberührt (vgl. BVerwGE 132, 250 Rn 9, 12).
In Fällen öffentlicher Abgaben, wie z.B. bei Straßenausbaubeiträgen, entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO); auf Antrag kann sie jedoch vom Gericht angeordnet werden (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO). Erforderlich ist in diesem Fall regelmäßig ein vorheriger erfolgloser Aussetzungsantrag bei der Behörde (§ 80 Abs. 6 VwGO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung schließt die Rechtsfolge der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO aus und führt somit wieder zum Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO.
Das BVerwG hebt in seinem Beschluss vom 20.1.2016 (9 C 1.15, LKV 2016, 268 ff. = BWGZ 2016, 631 f.) hervor, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung generell auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurückwirkt. Denn die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO solle grundsätzlich die Rechtslage in Kraft setzen, die bestände, wenn die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht ausnahmsweise entfiele. Das Gericht könne allerdings im Rahmen seiner Ermessensausübung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die Rückwirkung zeitlich einschränken oder ausschließen, insbesondere die Wirkungen der Entscheidung nur für die Zukunft eintreten lassen (so auch OVG Lüneburg NVwZ 1990, 270 f.). Auf diese Weise könne dem Fall, dass etwa ein Abgabenpflichtiger bis zur Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags bei Gericht eine unangemessene Zeit verstreichen lasse und dann bei einem Obsiegen bereits erfolgte Vollziehungsmaßnahmen aufgehoben wissen wolle (so das Argument des OVG Greifswald NVwZ-RR 2004, 212 f.), Rechnung getragen werden.
Hinweis:
Verwirkte Säumniszuschläge entfallen mit der uneingeschränkten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid rückwirkend (OVG Lüneburg NVwZ 1990, 270 f.; OVG Bautzen NVwZ-RR 2007, 54 f.; a.A. VGH München NVwZ-RR 1990, 328, 330).