Das SGB XII unterscheidet zwei verschiedene Gruppen von Leistungen. Dabei handelt es sich einerseits um die Hilfe zum Lebensunterhalt und andererseits um die Hilfe in besonderen Lebenslagen.
a) Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können (§ 27 Abs. 1 SGB XII). Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.
Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch (vgl. § 27a Abs. 1 SGB XII). Der gesamte notwendige Lebensunterhalt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen. Die Regelbedarfe werden nach §§ 28 ff. SGB XII und dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) ermittelt und fortgeschrieben. Zum Jahresbeginn 2018 sollen die Regelsätze für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angehoben werden (s. ZAP Anwaltsmagazin 21/2018, S. 1102).
Hinweis:
Das sog. Lohnabstandsgebot (§ 28 Abs. 4 SGB XIII a.F.) existiert seit 2011 nicht mehr. Mit diesem Gebot sollte verhindert werden, dass der aus Steuermitteln finanzierte Regelbedarf der Sozialhilfe zu einem höheren verfügbaren Einkommen führt als der Einsatz der eigenen Arbeitskraft bei Vollzeittätigkeit.
In den §§ 30 ff. SGB XII sind laufende und einmalige Mehrbedarfe zur Hilfe zum Lebensunterhalt geregelt. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) spielen in der Praxis immer wieder eine Rolle.
Beispiel:
Aufforderung zum Wohnungswechsel zur Kostensenkung.
b) Hilfe in besonderen Lebenslagen
aa) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41 ff. SGB XII
Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die Altersgrenze erreicht hat.
Personen, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise auf bis zu 67 Jahren für den Geburtsjahrgang 1964 angehoben (§ 41 Abs. 1, 2 SGB XII). Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VI ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 41 Abs. 3 SGB XII).
Hinweis:
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen (§ 41a SGB XII).
bb) Hilfen zur Gesundheit, §§ 47 ff. SGB XII
Hilfen zur Gesundheit werden geleistet als vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und als Hilfe bei Sterilisation.
cc) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, §§ 53 ff. SGB XII
In diesem Jahr ist die erste Stufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft getreten. Weitere Reformstufen folgen in den kommenden Jahren bis 2023. Neben weiteren grundsätzlichen Änderungen verschiebt das Bundesteilhabegesetz alle Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung aus der Sozialhilfe in das Recht der Rehabilitation, regelt die Leistungen der Eingliederungshilfe inhaltlich neu, verändert die Regelungen zur Kostenheranziehung von Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen und reformiert den Allgemeinen Teil des SGB IX (wegen der Einzelheiten wird auf den in Kürze erscheinenden Beitrag von Siefert in ZAP F. 18 verwiesen).
dd) Hilfe zur Pflege, §§ 61 ff. SGB XII
Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen.
Pflegebedürftig sind Personen, di...