Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung der Kosten für eine Mittagsverpflegung während des Aufenthaltes der Klägerin in einer teilstationären Einrichtung für den Zeitraum ab dem 01.01.2005.
Die 1967 geborene Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) iVm § 2 Abs 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), weil sie durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gemeinschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist. Der Beklagte gewährte ihr deshalb seit dem 01.04.1995 Leistungen nach den früheren § 39 Abs 1, § 40 Abs 1 Nr 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) iVm §§ 41, 43 SGB IX für die Beschäftigung in den Werkstätten der Lebenshilfe U. e.V. Die Hilfeleistung umfasste seinerzeit auch die Kosten für das dort ausgegebene Mittagessen.
Für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2005 der Klägerin weiterhin die Kosten für eine Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) auf den Grundlage des § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm §§ 41, 43 SGB IX. Gleichzeitig lehnte er jedoch ab dem 01.01.2005 die Übernahme der Kosten für das in der Werkstätte ausgegebene Mittagessen ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach §§ 19, 35, 42 SGB XII umfasse die Eingliederungshilfe nicht mehr den in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt. Dieser sei nach § 19 Abs 2 Satz 1, § 42 SGB XII durch vorrangige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abzudecken. Hierfür sei aber nicht er, sondern der öffentliche Träger der Sozialhilfe zuständig.
Am 23.12.2004 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte, unter Abänderung des Bescheides vom 14.12.2004 den Beklagten zur Übernahme der Kosten für das Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte ab dem 01.01.2005 zu verpflichten. Aus dem Wortlaut des § 35 Abs 1 SGB XII ergebe sich eindeutig, dass der Lebensunterhalt auch bei teilstationärer Unterbringung als Leistung der Einrichtung erbracht werde. § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII sehe dafür eine Refinanzierung durch die Grundpauschale der Vergütung vor. § 92 Abs 1 SGB XII habe die Vorleistungspflicht der Sozialhilfeträger für den Lebensunterhalt in der Einrichtung aus § 43 Abs 1 BSHG wortgleich übernommen, so dass die Leistungen zunächst in vollem Umfang zu erbringen seien, auch wenn den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel für den Lebensunterhalt zuzumuten seien. Dafür spreche auch § 92 Abs 2 Satz 4 SGB XII, in dem geregelt sei, unter welchen Bedingungen ein Kostenbeitrag für das Mittagessen in der Werkstätte erhoben werden könne. Dem stehe auch nicht § 35 Abs 1 Satz 2 SGB XII entgegen, der nur eingefügt worden sei, um die Berechnung eines Kostenbeitrags infolge der Vorleistung auf eine gesicherte Rechtsgrundlage zu stellen, indem die Einbeziehung investiver Kosten des Lebensunterhaltes der Einrichtung ausgeschlossen bleiben sollte. Das Einkommen der Klägerin liege wie bisher unter dem Zweifachen des Eckregelsatzes.
Das Verwaltungsgericht Ansbach verwies mit Beschluss vom 17.01.2005 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Augsburg (SG), das die Klageerhebung zugleich als Widerspruchseinlegung wertete und die Klage mit Urteil vom 23.03.2006 abwies.
Zur Begründung ihrer dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, sie verweise auf das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.01.2006, wo in einem gleichgelagerten Fall der Bezirk Mittelfranken zur Zahlung der Essenskosten in der Werkstatt für behinderte Menschen verpflichtet worden sei.
Sie beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des SG Augsburg vom 23.03.2006 und unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 14.12.2004 zu verpflichten, auch die Kosten für das Mittagessen in der Werkstätte für behinderte Menschen ab dem 01.01.2005 zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sind mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Berichterstatter konnte gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG anstelle des Senats als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die Beteiligten haben zudem auf die Durchführung einer m...