(KG, Urt. v. 2.8.2019 – 22 U 33/18) • Wird die höchstzulässige Geschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten und liegt die Geschwindigkeit innerorts absolut über 100 km/h, ist ein besonders schwerer Verkehrsverstoß gegeben, der i.d.R. zu einer Alleinhaftung führt, auch wenn der Handelnde an sich die Vorfahrt hat. Hinweis: Grundsätzlich verliert der Entgegenkommende auch durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung seinen Vorrang gegenüber einem Linksabbiegenden nicht. Der Abbiegende hat nur mit möglichen mäßigen, wenngleich nicht unvernünftig hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Entgegenkommenden zu rechnen.

ZAP EN-Nr. 656/2019

ZAP F. 1, S. 1165–1165

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