Das Beamtenverhältnis ist regelmäßig ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit. Der Beamte ist im Lebenszeitbeamtenverhältnis als Regelbeamtenverhältnis "unkündbar" und kann aus dem aktiven Dienst – abgesehen vom eigenen Antrag – nur ausscheiden, wenn er auf disziplinarischem Weg aus dem Dienst entfernt oder vorzeitig zur Ruhe gesetzt wird. Vor diesem Hintergrund kommt der dem Lebenszeitbeamtenverhältnis vorgeschalteten regelmäßig dreijährigen Probezeit erhebliche Bedeutung zu. Ergebnis der Probezeit muss sein, dass sich der Beamte für das Lebenszeitbeamtenverhältnis bewährt hat. Zur Feststellung der Bewährung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen (§ 28 Abs. 4 BLV).
Kommt es nunmehr vor, dass der Beamte zur Hälfte seiner Probezeit nicht beurteilt worden ist – etwa weil die Probezeit auf ein Jahr verkürzt worden ist –, folgt aus dem Unterbleiben der dann erforderlichen dienstlichen Beurteilung für diesen Zeitpunkt nach dem Urteil des BVerwG vom 7.5.2019 (2 A 15.17, IÖD 2019, 194 ff.) aber nicht die Rechtswidrigkeit der nachfolgend erstellten dienstlichen Beurteilungen. Dienstliche Beurteilungen sollten Eignung, Leistung und Befähigung des Beamten objektiv darstellen. So wie ein im Beurteilungszeitraum unterbliebenes Personalgespräch über aus der Sicht des Vorgesetzten bestehende Defizite des Beamten der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung für den Beamten nicht entgegenstehe, so hindere auch eine rechtsfehlerhaft unterbliebene dienstliche Beurteilung nicht die Erstellung einer späteren dienstlichen Beurteilung. Wegen der Nichtnachholbarkeit einer solchen dienstlichen Beurteilung – der Sinn und Zweck einer "Halbzeit-Beurteilung" könne rückwirkend nicht mehr erreicht werden – wären im Übrigen andernfalls nachfolgende rechtmäßige dienstliche Beurteilungen gar nicht mehr möglich. Rechtsfolge des rechtsfehlerfreien Unterbleibens einer "Halbzeit-Beurteilung" könne deshalb allenfalls eine Verlängerung der Probezeit sein.
Weiterhin hat sich das BVerwG mit der Frage befasst, inwieweit die dienstliche Beurteilung vor Ablauf des Beurteilungszeitraums erstellt werden dürfe. Dass nach § 28 Abs. 4 S. 1 BLV der Beamte "vor Ablauf der Probezeit" zu beurteilen sei, erfordere und rechtfertige die Einleitung und Durchführung des Beurteilungsverfahrens vor Ablauf der Probezeit und damit auch vor dem Ende des – mit der Probezeit endenden – Beurteilungszeitraums. Auch bei der Beurteilung von Lebenszeitbeamten sei es nicht ausgeschlossen, eine dienstliche Beurteilung schon vor dem Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen. Allerdings dürften die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und das Ende des Beurteilungszeitraums nur soweit auseinanderfallen, wie es der Zweck der termingerechten Erstellung einer dienstlichen Beurteilung erfordere. Denn Zweck der dienstlichen Beurteilung sei die Erstellung eines (Leistungs-)Bilds für den gesamten Beurteilungszeitraum, nicht lediglich für einen Teil desselben. Eine zeitliche Differenz zwischen Erstellung der dienstlichen Beurteilung und Ende des Beurteilungszeitraums sei deshalb stets unproblematisch, wenn das Erstellungsdatum nachfolge. Gehe es dem Ende des Beurteilungszeitraums voraus, sei dies nicht uneingeschränkt zulässig.
Hinweis:
Sind bei einem zwölfmonatigen Beurteilungszeitraum drei Monate außer Betracht geblieben, ist die dienstliche Beurteilung rechtswidrig. Die Probezeit würde so faktisch von zwölf auf neun Monate verkürzt.
Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter auf Probe sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, d.h. ob er in der Probezeit gezeigt hat, dass er nach seiner ganzen Persönlichkeit voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen des angestrebten (Eingangs-)Amts (Statusamts) seiner Laufbahn gewachsen ist, also die Entscheidung darüber, ob die Berufung des Probebeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden kann, ist nach dem BVerwG ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Ein solches Werturteil solle sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr durch seinen in Personalsachen entscheidenden Vertreter aufgrund seines Gesamturteils und der Beurteilungen der mit der Erprobung beauftragten Beamten abgeben. Dabei genügten bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitze und die fachlichen Leistungen erbringe, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig seien, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung sei gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden seien, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liege und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden seien.