Für das SGB II stellt das SGB XII das Referenzsystem für den Regelbedarf dar: Nach § 20 Abs. 1a wird der Regelbedarf i.H.d. jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 SGB XII i.V.m. Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) festgesetzt.
Die Festsetzung des Regelbedarfs der Leistungsberechtigten erfolgt durch die in der Anlage zu § 28 SGB XII definierten sechs Regelbedarfsstufen, die monatliche Regelsätze als Bedarf anerkennen, § 27a Abs. 3 SGB XII.
Nach § 28 Abs. 2 SGB XII sind bei der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs. 2 SGB XII Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbrauchsverhalten und Lebenskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen, tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen. Zur deren Ermittlung hat das Statistische Bundesamt Sonderauswertungen vorzunehmen. Die Bedarfsermittlung erfolgt demnach nicht mehr, wie bis 1990, durch die Aufstellung eines Warenkorbs im Sinne einer idealtypischen Zusammensetzung von solchen Waren und Dienstleistungen, die zur Deckung des notwendigen Bedarfs als existenznotwendig angesehen werden, sondern entscheidend sind nunmehr die tatsächlichen, statistisch ermittelten Ausgaben und das Verbrauchsverhalten von Haushalten in unteren Einkommensgruppen, deren Einkommen über der Schwelle liegen sollte, ab der Hilfe einzusetzen hat.
Hinsichtlich weiterer gesetzlicher Vorgaben für die Festlegung von Regelbedarfsstufen und Regelbedarf in § 28 Abs. 3–5 SGB XII und im RBEG gilt: Als Referenzhaushalte hinsichtlich des maßgeblichen Ausgabeverhaltens sind zunächst Haushalte auszuwählen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist einmal festzulegen, welche der in Betracht kommenden Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu betrachten, also auszuschließen sind, weil sie selbst lediglich Grundsicherungsleistungen beziehen, s. hierzu § 3 RBEG. Nach § 4 RBEG werden zudem als Referenzhaushalte von den Einpersonenhaushalten nur die unteren 15 % und von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 % der Haushalte unterer Einkommensgruppen berücksichtigt. Die sodann normativ vom Gesetzgeber festgelegten sog. regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben – nicht alle statistisch ermittelten Ausgabenpositionen werden berücksichtigt, so etwa nicht bzw. nicht vollständig Kosten für Alkohol, Gaststättenbesuche oder Zierpflanzen – der Einpersonenhaushalte ergeben sich aus § 5 RBEG und aus § 6 RBEG für die Familienhaushalte.
Jährlich fortgeschrieben werden die Regelbedarfsstufen in den Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, nach § 28a SGB XII, die Regelsätze nach § 29 SGB XII und die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 7 RBEG.