Zur Kontrolle über seine Ablesewerte wird dem Nutzer, analog zur bisherigen Handhabung z.T. die Ableseankündigungsobliegenheit des Vermieters, zugestanden, ihn über die anstehende Fernablesung zu informieren (Lammel, a.a.O., § 6 Rn 5 mit Ausnahme der stichtagsbezogenen Speicherung).

Grundsätzlich bleibt eine Ankündigungsobliegenheit bei fernablesbaren Geräten wohl fraglich. Durch die monatliche Unterrichtungsverpflichtung erhält der Nutzer die Ablesedaten in kurzen Abständen mitgeteilt, sodass er zeitnah prüfen kann.

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