(BAG, Urt. v. 20.6.2023 – 1 AZR 265/22) • Die Vereinbarung einer Vermittlungsprovision der Arbeitsvertragsparteien mittels Verwendung einer vorformulierten Vertragsbedingung i.S.d. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, welche die Verpflichtung des Arbeitnehmers enthält, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, sofern das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist durch eine Eigenkündigung beendet wird, führt zu einer Beeinträchtigung des Arbeitnehmers in seinem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. Das Interesse des Arbeitgebers, dessen Arbeitsleistung für eine gewisse Zeit auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, damit sich die Zahlung der Vermittlungsprovision entsprechend rentiert, vermag diese Beeinträchtigung des Arbeitsplatzes nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus fließt dem Arbeitnehmer in diesem Fall auch kein geldwerter Vorteil als Ausgleich zu, sodass sich die Klausel als unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, was die Unwirksamkeit derselben nach sich zieht.

ZAP EN-Nr. 636/2023

ZAP F. 1, S. 1100–1100

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