Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass die Befugnis der Länder, Landesverfassungsgerichte einzurichten, aus der Eigenstaatlichkeit und Verfassungshoheit der Länder resultiert (Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 93 Rn 67). Innerhalb der Bundesländer haben sich verschiedene Gerichtsbezeichnungen entwickelt. Dabei deutet die Bezeichnung „Staatsgerichtshof” eher auf die staatsorganisatorischen Zuständigkeiten (Organstreitverfahren; Normenkontrollverfahren) hin, wohingegen die Bezeichnung „Verfassungsgericht” bzw. „Verfassungsgerichtshof” eine umfassendere Zuständigkeit widerspiegelt, die auch die in den jeweiligen Landesverfassungen verankerten Grundrechte miterfasst. Nachfolgend wird einheitlich der Begriff „Landesverfassungsgericht” verwendet.
Neben der Verankerung in der jeweiligen Landesverfassung finden sich detaillierte Regelungen zur Organisation und den jeweiligen Verfahrensarten in entsprechenden Landesgesetzen. Darüber hinaus haben sich die Landesverfassungsgerichte eigene Geschäftsordnungen gegeben.
In folgender Übersicht finden sich die jeweilige Gerichtsbezeichnung, der Sitz sowie die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen für jedes Bundesland:
Bundesland |
Gerichtsbezeichnung |
Sitz |
Gesetzliche Regelung |
Baden-Württemberg |
Verfassungsgerichtshof |
Stuttgart |
Art. 68 LVerf BW / VerfGHG BW |
Bayern |
Verfassungsgerichtshof |
München |
Art. 60 ff. BayVerf / BayVfGHG |
Berlin |
Verfassungsgerichtshof |
Berlin |
Art. 84 VvB / BlnVerfGHG |
Brandenburg |
Verfassungsgericht |
Potsdam |
Art. 112 LVerf Bbg / VerfGGBbg |
Bremen |
Staatsgerichtshof |
Bremen |
Art. 139, 140 BremLV / BremStGHG |
Hamburg |
Verfassungsgericht |
Hamburg |
Art. 65 LVerf HA / VerfGG HA |
Hessen |
Staatsgerichtshof |
Wiesbaden |
Art. 130 ff. LVerf HE / StGHG HE |
Mecklenburg-Vorpommern |
Verfassungsgericht |
Greifswald |
Art. 52 ff. LVerf M-V / LVerfGG M-V |
Niedersachsen |
Staatsgerichtshof |
Bückeburg |
Art. 54, 55 LVerf NI / NStGHG |
Nordrhein-Westfalen |
Verfassungsgerichtshof |
Münster |
Art. 75, 76 LVerf NRW / VerfGHG NRW |
Rheinland-Pfalz |
Verfassungsgerichtshof |
Koblenz |
Art. 129 ff. LVerf RP / VGHG RP |
Saarland |
Verfassungsgerichtshof |
Saarbrücken |
Art. 96, 97 SVerf / SVerfGHG |
Sachsen |
Verfassungsgerichtshof |
Leipzig |
Art. 81 SächsVerf / SächsVGHG |
Sachsen-Anhalt |
Verfassungsgericht |
Dessau-Roßlau |
Art. 74, 75 LVerf SA / LVerfGG SA |
Schleswig-Holstein |
Verfassungsgericht |
Schleswig |
Art. 51 LVerf SH / LVerfGG SH |
Thüringen |
Verfassungsgerichtshof |
Weimar |
Art. 79, 80 LVerf TH / ThürVerfGHG |
Die innere Organisation der Landesverfassungsgerichte unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Dies betrifft bereits die Anzahl der Richterinnen und Richter, deren Wahl und die Binnenorganisation in Spruchkörpern.
1. Anzahl der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter
Das Landesverfassungsgericht besteht in Bayern aus 38 Mitgliedern, in Hessen aus elf Mitgliedern, in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen aus neun Mitgliedern, im Saarland aus acht Mitgliedern und in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein aus sieben Mitgliedern.
2. Wahl der Mitglieder
In fast allen Bundesländern werden die Mitglieder vom jeweiligen Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Lediglich in Bayern, Bremen, Hamburg und Hessen genügt die einfache Mehrheit im Landtag.
Die Amtsdauer variiert zwischen der Dauer der Wahlperiode (Bremen), sechs Jahren (Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland), sieben Jahren (Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen), neun Jahren (Baden-Württemberg, Sachsen), zehn Jahren (Brandenburg, NRW), bis hin zu zwölf Jahren (Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein).
Differenzierungen zwischen einzelnen Richtern hinsichtlich ihrer Amtsdauer finden sich in Bayern und Hessen. Nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 BayVfGHG werden der Präsident und die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs für acht Jahre gewählt. Die Wahl der weiteren, nichtberufsrichterlichen Mitglieder erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode, Art. 4 Abs. 2 BayVfGHG. In Hessen (§ 2 StGHG HE) werden die fünf richterlichen Mitglieder für sieben Jahre, die weiteren sechs Mitglieder für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt. In einigen Ländern ist eine Wiederwahl möglich; andere Länder haben dies ausgeschlossen.
Grundsätzlich sehen alle landesrechtlichen Wahl- bzw. Besetzungsregelungen Inkompatibilitätsregeln vor, sodass z.B. Mitglieder des Landtags oder der Landesregierung nicht zum Verfassungsrichter gewählt werden können. In manchen Ländern gibt es Regelungen zu einem Mindestalter oder auch die Möglichkeit, Nicht-Juristen zu Verfassungsrichtern zu wählen.
3. Spruchkörper
Die meisten Landesverfassungsgerichte haben einen Spruchkörper, der über die Verfahren entscheidet. Aber auch insoweit gibt es in einigen Bundesländern Besonderheiten, die exemplarisch vorgestellt werden sollen:
In Baden-Württemberg trifft nach § 17 Abs. 1 VerfGHG BW der Vorsitzende mit Zustimmung von mindestens zwei Richtern Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Verhandlung nötig werden. Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträg...