Rz. 1

§ 37 regelt die Gebühren des Rechtsanwalts für die Vertretung in Verfahren vor Verfassungsgerichten. Von der Vorschrift werden jede Art von Verfahren und jede Art von anwaltlicher Tätigkeit in Verfahren vor dem BVerfG und den Verfassungsgerichten der Länder erfasst.

 

Rz. 2

In § 13 BVerfGG werden die Verfahren genannt, in welchen das BVerfG zuständig ist. Die Gesetze der Länder über die Landesverfassungsgerichte (Staatsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof) enthalten § 13 BVerfGG vergleichbare Regelungen.[1]

 

Rz. 3

Bei den Verfahren, für welche das BVerfG oder ein Landesverfassungsgericht zuständig ist, wird ihrem Gegenstand nach zwischen strafprozessähnlichen und sonstigen (verwaltungsprozessähnlichen) Verfahren unterschieden. Dieser Unterscheidung folgend, differenziert § 37 auch bei den Gebühren des Rechtsanwalts in Verfahren vor den Verfassungsgerichten zwischen den beiden Verfahrenstypen. Die Gebühren eines Rechtsanwalts in strafprozessähnlichen Verfahren werden in Abs. 1 geregelt. Danach bestimmen sich die Gebühren wegen der besonderen Bedeutung dieser Verfahren nach den für die Revision in Strafsachen geltenden Vorschriften gemäß VV Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3. Nach Abs. 2 entstehen in den sonstigen (verwaltungsprozessähnlichen) Verfahren vor den Verfassungsgerichten die für Revisionsverfahren in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 vorgesehenen Gebühren.[2]

 

Rz. 4

Jedes Verfahren vor einem Verfassungsgericht, auch die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 GG,[3] ist eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 15.

 

Rz. 5

Von § 37 nicht erfasst ist die Prüfung, ob eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit richtet sich die Vergütung nach VV 2100 oder nach § 34 (siehe VV 2100 Rdn 11).

[1] Baden-Württemberg: § 8 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Bayern: Art. 2 VfGHG; Berlin: § 14 VerfGHG; Brandenburg: § 12 VerfGGBbg; Bremen: § 10 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Hamburg: § 14 Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht; Hessen: § 15 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Mecklenburg-Vorpommern: § 11 Gesetz zur Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: § 8 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Nordrhein-Westfalen: § 12 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: § 2 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Saarland: § 9 VerfGHG; Sachsen: § 7 SächsVerfGHG; Sachsen-Anhalt: § 2 LVerfGG; Thüringen: § 11 ThürVerfGHG.
[2] BR-Drucks 830/03, S. 244.
[3] BVerfGE 53, 332, 334.

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