Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr u.a. für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen. In welcher Höhe sie im Einzelfall anfällt, ergibt sich aus den Einzelregelungen im VV RVG. Nach Nr. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,2. Hiervon macht die Regelung in Nr. 3105 VV RVG eine Ausnahme. Bei Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird, fällt nach Nr. 3105 VV RVG die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nur zu einem Gebührensatz von 0,5 an.
Aus dieser Gesetzessystematik folgt, dass der Anfall der vollen Terminsgebühr – hier mit dem Satz von 1,2 – die Regel ist und die ermäßigte Terminsgebühr nach den Bestimmungen der Nr. 3105 VV RVG die Ausnahme, so dass die Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Bereits der Gesetzgeber hat in der Begründung des RVG (s. BT-Drucks 15/1971, S. 212 f.) darauf hingewiesen, dass die in Nr. 3105 VV RVG angeordnete Reduzierung der Terminsgebühr nur dann gelten soll, wenn der Rechtsanwalt im Termin tatsächlich keine weitere Tätigkeit als die Stellung des Antrags auf ein Versäumnisurteil entfaltet hat. Hieraus ist zu schließen, dass dem Anwalt die höhere Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG dann zusteht, wenn er über die Stellung der in Nr. 3105 VV RVG genannten Anträge hinaus tätig geworden ist, er somit einen höheren Aufwand gehabt hat.
Ein solch höherer Aufwand liegt beispielsweise dann vor, wenn in dem Verhandlungstermin beide Parteien erschienen bzw. ordnungsgemäß vertreten sind, selbst wenn dann nur ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird. Ein solcher Mehraufwand entsteht dem erschienenen Rechtsanwalt jedoch auch dann, wenn er eine über die Stellung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils hinausgehende Tätigkeit entfaltet hat, er etwa seine schriftsätzlich angekündigten Anträge im Verhandlungstermin nach Erörterung mit dem Gericht angepasst hat. Dabei muss die Antragsänderung keineswegs immer auf einer nachlässigen Vorbereitung des Rechtsanwalts beruhen. Ob der die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auslösende zusätzliche Aufwand im Termin vermeidbar gewesen wäre oder nicht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.
Das OLG Frankfurt ist in Anwendung dieser Grundsätze vom Anfall der 1,2 Terminsgebühr ausgegangen. Dies hat das OLG darauf gestützt, die Klägerin habe im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass in dem Verhandlungstermin vom LG Frankfurt vom 16.9.2015 eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden habe. Darin sieht das OLG den für den Anfall der 1,2 Terminsgebühr erforderlichen höheren Aufwand, der über die bloße Stellung des in Nr. 3105 VV RVG genannten Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils hinausgegangen ist. Anders liegt nach den weiteren Ausführungen des OLG Frankfurt der Fall dann, wenn der Anwalt den Termin lediglich dazu genutzt hat, einen irrtümlich ungenau oder zu weitgehend angekündigten Antrag abzuändern, ohne dass dies Gegenstand von Erörterungen gewesen sei. Damit ist das OLG Frankfurt – zu Recht – vom Anfall der 1,2 Terminsgebühr nach dem gesamten Betrag der Klageforderung ausgegangen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt entspricht der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung (s. BGH RVGreport 2007, 187 [Hansens]: Der Mehraufwand des Klägervertreters lag in jenem Fall auch darin, dass der persönlich zum Termin erschienene Bekl. zu 1) mit dem RA die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung besprochen hatte; OLG Köln RVGreport 2006, 104 [ders.] = AGS 2006, 224 mit Anm. Schons; KG RVGreport 2006, 184 [ders.]; Hess. LAG RVGreport 2006, 273 [ders.]).