Bei einem Auffahrunfall auf ein ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug ist i.d.R. von der vollen Haftung des Auffahrenden auszugehen. Eine Mithaftung des Halters des abgestellten Fahrzeugs kommt aber z.B. dann in Betracht, wenn das Fahrzeug entgegen § 12 Abs. 4 StVO nicht weit genug rechts abgestellt worden ist oder schräg in die Fahrbahn ragt (BGH VersR 1971, 255; OLG Hamm NZV 1995, 402; Grüneberg, a.a.O. Rn 277). Soweit das Parken in zweiter Reihe erlaubt ist (z.B. gem. § 35 Abs. 7 StVO), ist i.d.R. von der weit überwiegenden oder sogar alleinigen Haftung des Auffahrenden auszugehen (OLG Stuttgart VersR 1988, 1159 f. [67 %]).
Ereignet sich der Unfall bei Dunkelheit und ist das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug ausreichend beleuchtet (vgl. § 17 Abs. 4 StVO), ist i.d.R. von der vollen Haftung des Auffahrenden auszugehen; eine Mithaftung des Halters des abgestellten Fahrzeugs in Höhe der einfachen Betriebsgefahr kommt allerdings z.B. dann in Betracht, wenn es sich um ein überbreites Fahrzeug handelt oder wenn das Fahrzeug nicht weit genug rechts (§ 12 Abs. 4 S. 1, 2 StVO) abgestellt worden ist (BGH VersR 1964, 952; Grüneberg, a.a.O., Rn 280 f.).
Bei einem Auffahrunfall auf ein entgegen § 17 Abs. 4 StVO unbeleuchtet abgestelltes Fahrzeug, das nicht in einer Halte- oder Parkverbotszone steht, ist i.d.R. eine Schadensteilung im Verhältnis 1:1 vorzunehmen; ein höherer Haftungsanteil des Halters des abgestellten Fahrzeugs kommt z.B. dann in Betracht, wenn es sich um ein überbreites Fahrzeug handelt, wenn das Fahrzeug über keine oder nur stark verschmutzte Rückstrahler verfügt oder wenn das Fahrzeug entgegen § 12 Abs. 4 StVO nicht weit genug rechts bzw. schräg abgestellt worden ist (BGH VersR 1966, 493 [75 % bei Kranwagen]; OLG München VersR 1983, 1064 [50 %]; Grüneberg, a.a.O., Rn 282).
Bei abgestellten Anhängern ist die besondere Beleuchtungspflicht des § 17 Abs. 4 S. 3 StVO zu beachten, so dass bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift i.d.R. eine Mithaftung des Halters in Betracht kommt, die je nach den Umständen (z.B. Straßenverhältnisse, Rückstrahler vorhanden und funktionstauglich, Größe des Anhängers) zwischen 20 % und 80 % liegen kann (BGH VersR 1961, 860 [25 %]; OLG Nürnberg NZV 2007, 301 [70 %]; Grüneberg, a.a.O., Rn 283; zu besonderen Unfallkonstellationen, z.B. Beleuchtung unklar, nach hinten hinausragende Ladung vgl. Grüneberg, a.a.O. Rn 284–287).