Zum 1.1.2021 ist das Inkrafttreten des KostRÄG 2021 beabsichtigt. Zwischenzeitlich liegt der Regierungsentwurf vor. Trotz aller Störfeuer ist zu erwarten, dass das Gesetz seinen Gang nimmt und pünktlich in Kraft tritt.
Für die Anwaltschaft bedeutet das KostRÄG 2021 v.a. die längst überfällige Anhebung der Gebührenbeträge. Die letzte Anhebung datiert immerhin aus dem Jahr 2013. Die älteren Kollegen und Kolleginnen unter uns werden sich noch daran erinnern, dass zu BRAGO-Zeiten regelmäßig alle vier Jahre die Gebührenbeträge angehoben wurden. Davon ist man leider zwischenzeitlich weit entfernt und hinkt der tatsächlichen Preis- und Kostenentwicklung ständig hinterher. Da hilft auch der Hinweis auf die die steigenden Streitwerte aufgrund höherer Mieten, höherer Arbeitseinkommen etc. nicht wirklich weiter. Immerhin ist es aber nunmehr soweit: Die Gebührenbeträge werden erhöht. Dabei wird im Durchschnitt ein Erhöhungsvolumen von ca. 10 % erreicht. Die Anwaltschaft hatte sich mehr erhofft. Von Seiten des DAV und der BRAK waren auch entsprechende Forderungen gestellt worden, die sich aber leider gegen den Widerstand der Länder nicht durchsetzen ließen. Erfreulich ist zumindest, dass die Sozialrechtler bei der Gebührenerhöhung etwas besser wegkommen. Der Gesetzgeber hat hier den Nachholbedarf wohl erkannt.
Angehoben werden zum einen die Gebührenbeträge der Tabellen nach § 13 RVG (Wahlanwalt) und § 49 RVG (bestellter und beigeordneter Anwalt). Im Rahmen der Tabelle des § 49 RVG wird die Höchstgrenze auf bis über 50.000 EUR angehoben. Bisher endete die Tabelle schon bei Werten von über 30.000 EUR.
In Sozialsachen werden die Betragsrahmen angehoben, gleichzeitig aber auch die Anrechnungshöchstgrenzen bei der hälftigen Geschäftsgebühr. Auch in Straf- und Bußgeldsachen werden die Betragsrahmen und auch die Festgebühren für den bestellten Anwalt erhöht. Ebenso werden die Gebühren in der Beratungshilfe nach oben angepasst. Unverändert bleibt die Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV mit 15 EUR, ebenso der Mindestbetrag einer Gebühr mit ebenfalls 15 EUR.
Auch die Reisekosten werden angehoben. So erhält der Anwalt zukünftig 0,42 EUR/km anstelle der bisherigen 0,30 EUR/km. Die Abwesenheitsgelder werden auf 30 EUR, 40 EUR und 80 EUR erhöht.
Das KostRÄG 2021 sieht aber nicht nur die Anhebung der Gebührenbeträge vor, sondern enthält auch einige inhaltliche Änderungen. So wird im neuen § 14 Abs. 2 RVG klargestellt, dass bei der Anrechnung von Rahmengebühren in der anzurechnenden Angelegenheit nicht auch noch die Vorbefassung berücksichtigt werden darf. Damit soll vermieden werden, dass eine Vorbefassung doppelt zulasten des Anwalts berücksichtigt wird, indem man in der anzurechnenden Angelegenheit aufgrund der Vorbefassung einen geringeren Umfang und eine geringere Schwierigkeit annimmt, also die Gebühr anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG geringer bemisst und darauf dann noch die vorangegangene Geschäftsgebühr hälftig anrechnet. Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass die Gebühr in der anzurechnenden Angelegenheit so zu berechnen ist, als hätte keine Vorbefassung stattgefunden. Die Vorbefassung soll ausschließlich durch die Anrechnung kompensiert werden.
Den Forderungen der Anwaltschaft, für die Streitverkündung eine gesonderte Angelegenheit oder zumindest eine gesonderte Gebühr einzuführen, hat der Gesetzgeber eine Absage erteilt. Gleichzeitig hat er aber darauf hingewiesen, dass auch nach bestehender Rechtslage die Streitverkündung nicht vergütungslos sein muss. Sie kann nämlich durchaus zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit führen und ggf. auch zu gesonderten Gebühren, etwa bei einem Mehrwertvergleich mit dem Streitverkündeten. Hier wird die Rechtsprechung jetzt verstärkt gefragt sein.
Geändert wird auch die Vorschrift des § 48 Abs. 1 RVG, die die Rechtsprechung des BGH (AGS 2018, 141) nicht nur umsetzt, sondern darüber hinaus geht. Klargestellt ist jetzt, dass bei einer Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für eine Einigung oder eine Mehrwerteinigung sämtliche mit dem Abschluss der Einigung verbundenen Gebühren aus der Landeskasse zu zahlen sind. Im Fall eines Mehrwertvergleichs sind also die Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühren zu zahlen. Darüber hinaus ist aber auch klargestellt, dass nunmehr auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren die Bewilligung nicht mehr auf die Einigungsgebühr beschränkt werden kann, sondern auch die Verfahrensgebühr und ggf. auch die dabei anfallende Terminsgebühr erfassen muss. Der BGH hatte dies bislang abgelehnt.
Eine weitere wichtige Änderung enthält § 58 Abs. 2 RVG, der nunmehr klarstellt, wie Zahlungen auf die Wahlanwalts-Geschäftsgebühr auf den gerichtlichen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse anzurechnen sind. Der Gesetzgeber stellt klar, dass zunächst auf die nicht gedeckte Wahlanwaltsvergütung angerechnet wird und erst danach auf die Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse.
Klargestellt wird ferner, dass die Einigungsgebühr auch i....