Die Qualität eines – empirisch erstellten – Mietspiegels hängt maßgeblich von der Qualität der erhobenen Daten ab. Da schon aus Kostengründen keine Vollerhebung stattfindet, ist eine repräsentative Stichprobe erforderlich, um aus ihr einen Rückschluss auf die Gesamtheit ziehen zu können. Dazu muss zunächst aus der Gesamtheit die Stichprobe gezogen werden. Das setzt entsprechende Informationen voraus, die i.d.R. bei anderen Behörden vorliegen aber aus Datenschutzgründen nur schwer zu bekommen sind. Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel werden den für die Mietspiegelerstellung zuständigen Behörden zukünftig ausdrückliche rechtliche Befugnisse zur Datenverarbeitung eingeräumt. Dies gilt auch für private Institute, die sich auf die Erstellung von Mietspiegeln spezialisiert haben. Die Regelungen befinden sich in Art. 238 § 1–4 EGBGB. Erleichtert wird zunächst die Nutzung vorhandener Datensätze zur Ermittlung der Grundgesamtheit für einen qualifizierten Mietspiegel, aus der eine Stichprobe für die Befragung gezogen wird. Genutzt werden dürfen z.B. die für die Mietspiegelerstellung relevanten Daten des Melderegisters. Diese Daten sind künftig der Meldebehörde auf Ersuchen zu übermitteln. Ebenfalls darf der Mietspiegelersteller die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer abrufen und verarbeiten. Darüber hinaus wird eine Befugnis der Statistikstellen der Gemeinden zur Abfrage der Daten der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus geschaffen, um diese zur Erstellung des Mietspiegels nutzbar zu machen.
Zitat
Art 238 § 1 EGBGB Erhebung und Übermittlung von Daten
(1) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer von den für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden erheben und in sonstiger Weise verarbeiten.
(2) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels übermittelt die Meldebehörde der nach Landesrecht zuständigen Behörde bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, auf Ersuchen die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde,
4. Einzugsdaten sowie
5. Namen und Anschriften der Wohnungsgeber.
Das Ersuchen kann nur alle zwei Jahre gestellt werden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen die in Satz 1 genannten Daten in dem zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erforderlichen Umfang erheben und in sonstiger Weise verarbeiten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 genannten Daten dürfen auch von Stellen verarbeitet werden, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde damit beauftragt wurden, wenn die Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Artikel 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) erfolgt.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde und die in Abs. 3 bezeichneten Stellen haben die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erstellung des qualifizierten Mietspiegels nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, sie werden für eine Anpassung mittels Stichprobe nach § 558d Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs benötigt. Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind spätestens drei Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen.
(5) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels dürfen die Statistikstellen der Gemeinden und der Gemeindeverbände, sofern sie das Statistikgeheimnis gewährleisten, von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder folgende Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus, bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, erheben und in sonstiger Weise verarbeiten:
1. Erhebungsmerkmale für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:
a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
b) Art des Gebäudes,
c) Eigentumsverhältnisse,
d) Gebäudetyp,
e) Baujahr,
f) Heizungsart und Energieträger,
g) Zahl der Wohnungen,
2. Erhebungsmerkmale für Wohnungen:
a) Art der Nutzung,
b) Leerstandsdauer,
c) Fläche der Wohnung,
d) Zahl der Räume,
e) Nettokaltmiete.
3. Hilfsmerkmale:
Straße und Hausnummer der Wohnung.
Die Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die nach Satz 1 Nummer 3 erhobenen Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Erhebung, zu löschen.