Die Frist zur Einberufung der Eigentümerversammlung nach neuem Recht führt immer wieder zu Fragen, wenn dazu die (alte) Teilungserklärung abweichendes vorsieht. Nach der WEG-Reform wird sie im gesetzlichen Grundmodell von zwei Wochen auf drei Wochen verlängert (§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG). Gilt jetzt die gesetzlich längere Frist, oder eine kürzere Frist laut Teilungserklärung?
Auch zur heute geltenden Einladungsfrist für Eigentümerversammlungen beantwortet sich die Frage nach dem Überleitungsrecht zur WEG-Reform im § 47 S. 1 WEG in Zusammenschau mit den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften in der Zeit der vereinbarten Teilungserklärung. § 47 S. 1 WEG ist nur dann einschlägig, wenn die Teilungserklärung seinerzeit von dem geltenden Gesetzesrecht abwich.
Ist die Frist in der Teilungserklärung identisch zum heutigen Recht und abweichend vom damaligen Recht länger vereinbart worden, liegt keine „Änderung” i.S.v. § 47 S. 1 WEG vor; maßgebend sind dann drei Wochen.
Wurde das zeitlich geltende damalige Recht „abgeschrieben” und in die Teilungserklärung übernommen, zeigte dies den mangelnden Willen zur „Abweichung” vom damaligen Recht i.S.v. § 47 S. 1 WEG. Die Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung sollte also nicht abweichend vom Gesetz „änderungsfest” gestaltet sein. Dann gilt die heutige dreiwöchige Frist.
Sieht die Teilungserklärung im Verhältnis zum zeitlich geltenden damaligen Recht eine kürzere Frist oder eine über drei Wochen hinausreichende längere Frist vor, so weicht sie von den damals geltenden gesetzlichen Einberufungsfristen ab. Deshalb ist zu unterstellen, dass diese Frist in der Teilungserklärung dauerhaft geschaffen werden sollte. Dann gilt diese Zweiwochenfrist statt der heute auf drei Wochen verlängerten Frist (ebenso zu Recht Dötsch/Schultzky/Zschieschack, a.a.O., Kapitel 8 H Rn 90, Kapitel 16, Rn 9 am Ende für den Fall verkürzt bestimmter Fristen). Denn der Wortlaut der damals geltenden Vorschriften zeigt (mit der Formulierung „soll”), dass es sich nur um eine Grundregel (nicht um eine „Muss-Vorschrift”) handelt, von der durch Vereinbarung abgewichen werden konnte.