(OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.9.2022 – 3 U 22/21) • Zwar ist die Ermächtigung der Eltern durch ein minderjähriges Kind eine Forderung des Kindes im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen rechtlich vorteilhaft und zulässig. Jedoch müsste auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen bestehen, was der Fall ist, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Allerdings besteht ein rechtliches Interesse der Eltern, die für sich und ihr minderjähriges Kind eine Geldanlage gezeichnet haben, nicht bereits daraus, dass die Ansprüche einem Lebenssachverhalt entstammen, ohne dass das Kind selbst beteiligt war, da sich die Rechtsstellung des Kindes nicht ändert.

ZAP EN-Nr. 719/2022

ZAP F. 1, S. 1202–1202

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