Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende steigt im kommenden Jahr. Dies betrifft auch Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, die ab dem 1.1.2024 neu eingestellt werden.
Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde erstmals zum 1.1.2020 durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) festgeschrieben (s. § 17 BBiG). Abs. 2 S. 1 der Vorschrift enthält eine Fortschreibung für die Folgejahre; so sind die jährlichen Steigerungen der Azubi-Vergütungen für die Jahre 2021 bis 2023 bereits vom Gesetzgeber vorweggenommen worden. Die weitere Fortschreibung der Ausbildungsvergütung – d.h. für die Zeit ab Januar 2024 – erfolgt gem. § 17 Abs. 2 S. 2 BBiG durch eine komplizierte Berechnung und muss durch das Bundesjustizministerium jedes Jahr rechtzeitig bekannt gegeben werden.
Dies ist nun erstmals durch die Mitte Oktober vom BMJ veröffentlichte „Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz” geschehen (vgl. BGBl I Nr. 279 v. 18.10.2023). Danach steigt die Ausbildungsvergütung für alle im Jahr 2024 beginnenden Ausbildungsverhältnisse auf 649 EUR im ersten Lehrjahr, auf 766 EUR im zweiten Lehrjahr, auf 876 EUR im dritten und auf 909 EUR im vierten Lehrjahr. Unterhalb dieser gesetzlichen Mindestvergütung ist eine Vergütung „nicht angemessen”, sodass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen werden kann. Dies hat zur Folge, dass die oder der betroffene Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist allerdings darauf hin, dass die Rechtsanwaltskammern regelmäßig Empfehlungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte abgeben. Diese liegen deutlich über den vorgenannten gesetzlichen Mindestvergütungen (die aktuellen Empfehlungen sind z.B. unter https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/reno/Verguetungsempfehlung-2023.pdf einsehbar). Nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des BBiMoG waren Ausbildungsverhältnisse, bei denen diese Vergütungsempfehlungen der Kammern um mehr als 20 % unterschritten wurden, nicht einzutragen. In welchem Verhältnis diese bisherige Rechtsprechung zur neuen Rechtslage nach dem BBiG steht, ist – so die BRAK – allerdings noch nicht abschließend geklärt.
[Quellen: BMJ/BRAK]